Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

604 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
tungsausschüsse des # 9 zuständig. (Nähere Mitteilungen über die freien Schlichtungs- 
stellen und ihre Bedeutung in AmtlMitt. Nr. 9 S. 7.) 
2. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 14 S. 2. Es sind Zweifel entstanden 
ob sich § 13 des Gesetzes auf die auch in Hilfsdienstbetrieben tätigen Angestellten bezieht. 
Diese Frage ist unbedingt zu bejahen. Bekanntlich behandelt 53 13 die Fälle von Streitig- 
keiten über Lohn-- und sonstige Arbeitsbedingungen, über die sich die Parteien des Arbeits- 
vertrages nicht einigen können, und ordnet zunächst an, daß in den Betrieben, wo ein Ar- 
beiterausschuß nach § 11 des Gesetzes errichtet worden ist, der Schlichtungsausschuß als 
Schlichtungsstelle angerufen werden kann. Und zwar von jedem Teile, also sowohl von 
dem Arbeitgeber wie von dem Arbeiterausschusse. Dagegen ist im Abs. 2 des §8 13 der Fall 
behandelt, daß ein ständiger Arbeiterausschuß nicht errichtet worden ist. Letzteres ist z. B. 
dann möglich, wenn nicht die in 8 11 festgesetzte Mindestzahl von 50 Arbeitern in dem be- 
treffenden Betriebe regelmäßig beschäftigt ist. Alsdann kann die Anrufung des Schlich- 
tungsausschusses als Schlichtungsstelle durch die Arbeiterschaft erfolgen. Was unter „Ar- 
beiterschaft“ zu verstehen sei, sagt das Gesetz nicht. Gemeint ist der Gegensatz zwischen 
einem immerhin erheblichen Teile der Gesamtheit der Arbeiter auf der einen und einzelnen 
Arbeitern auf der anderen Seite. Die richtige Grenze zu finden, muß der Praxis überlassen 
bleiben. Zur Erfüllung des die §5 11 bis 13 des Gesetzes beherrschenden sozialpolitischen 
Gedankens sollte im Zweifel davon ausgegangen werden, daß die Schlichtungsstelle an- 
gerufen werden kann. Der Zweck des Gesetzes würde vereitelt, wenn hier etwa sormale 
Schwierigkeiten bereitet würden. Es mag deshalb bemerkt werden, daß unter „Arbeiter- 
schaft“ auch eine Gruppe von Arbeitern verstanden werden muß, die innerhalb des betreffen- 
den Betriebes durch die besondere Art ihrer Tätigkeit miteinander verbunden sind. Es 
genügt alsdann, wenn ein erheblicher Teil einer solchen Gruppe die Anrusung wünscht. 
Auch darauf sei besonders hingewiesen, daß der Weg zur Schlichtungsstelle nicht etwa 
nur hilfsdienstpflichtigen Personen eröffnet ist. Es genügt nach den Bestimmungen der 
###11 bis 13 über die Arbeiterausschüsse, daß der betreffende Betrieb seinem Gegenstande 
nach ein Hilfsdienstbetrieb ist; bei der Berechnung der Mindestzahl werden Nicht-Hilfs- 
dienstpflichtige mitgezählt und auch die aktive und passive Wahlberechtigung zu den Aus- 
schüssen setzt nur Volljährigkeit, nicht aber Hilfsdienstpflichtigkeit voraus. Es können also 
namentlich auch Frauen und solche Männer mitgezählt und gewählt werden, die das 60. 
Lebensjahr vollendet haben. Im übrigen ist auf die Erlasse der Landeszentralbehörden 
über die Arbeiterausschüsse und über die Wahlen dazu zu verweisen. 
Alles dies gilt aber auch für die Angestellten. In § 11 Abs. 3 ist gesagt, daß die An- 
gestelltenausschüsse „nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befsugnissen“ zu 
errichten sind. Voraussetzung ist wie bei den Arbeiterausschüssen, daß es sich um Betriebe 
handelt, die für den vaterländischen Hilfsdienst tätig sind, daß für diese Betriebe Titel VII 
GewpO. gilt und daß in ihnen mehr als 50 versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt 
sind. Daß das Gesetz bei den Angestellten als Mindestzahl 51, bei den Arbeitern nur 50 
verlangt, ist ein reiner Zufall, hinter dem nichts weiter steckt. Im einzelnen ist über die 
Angestelltenausschüsse schon einmal in Nr. 5 des „Kriegsamt“ gesprochen worden. Heute 
soll nur — weil eben Zweifel laut geworden sind — hervorgehoben werden, daß sich auch 
die weiteren Bestimmungen der §## 12 und 13 zweifellos auch auf die Angestelltenaus- 
schüsse beziehen. Sie sind darin allerdings nicht nochmals ausdrücklich erwähnt; nur in 
5* 13 Abs. 2 ist einmal § 11 Abs. 3 in Bezug genommen. Das erklärt sich vielleicht daraus, 
daß die Angestlelltenausschüsse erst später vom Reichstage in das Gesetz hineingebracht 
worden sind. An anderen Stellen des Gesetzes ist ebenfalls nur vom „Arbeiter“ die Rede, 
während sicher alle Arbeitnehmer, einschließlich der Angestellten gemeint find, z. B. in 
5 18 Nr. 2. Auch in § 8 soll mit „Arbeitslohn“ keineswegs nur die Dienstentschädigung 
des Arbeiters im engeren Sinn bezeichnet sein. Korrekt ist die Fassung von § 13 Abs. 3, 
wo ganz allgemein von „Arbeitnehmern“ die Rede ist. 
Es besteht danach gar kein Zweifel, daß die Angestelltenausschüsse dieselben wich- 
tigen sozialpolitischen Aufgaben haben, die in 5 12 dem Arbeiterausschusse übertragen sind.
	        
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