606 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
2. Hahn a. a. O. 182. Dienstverletzungen im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 24.
April 1854 sind bei diesen Hilfsdienstpflichtigen straffrei, für sie gilt auch die Koalitions.
freiheit des § 152 Gew O., nicht das Koalitionsverbot des § 3 des Gesetzes von 1854. Das
Gesetz von 1854 gilt aber für die gewerblichen Arbeiter, die nicht zur Landwirtschaft über-
wiesen sind, sondern die sich freiwillig gemeldet oder besonders aufgesordert binnen zwei
Wochen eine Stelle gefunden haben. Das Gesetz von 1854 gilt des weiteren für die land-
wirtschaftlichen — gelernten — Arbeiter, die sich freiwillig zum Hilfsdienst in der Land.-
wirtschaft gemeldet oder dazu überwiesen worden sind. Also zweierlei Recht unter Umständen
für die Arbeiter eines landwirtschaftlichen Arbeitgebers.
* 17.
Hoffmann a. a. O. 49. Jür Unternehmer, die die Besichtigung des Betriebes
verweigern, fehlt es an einer Strafbestimmung. Das Kriegsamt wird sich zur Erzwingung
seiner Befugnis der Vermittlung der Ortspolizeibehörde zu bedienen haben, die in Preußen
auf Grund der #5 127ff. des Landesverwaltungsgesetzes die Arbeitgeber durch polizeiliche
Versügungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anhalten kann.
8 18.
I. Allgemeines.
1. Schiffer-Junck a. a. O. 73. Bei 5 18 des HDG. kann nicht zweifelhaft sein,
daß im zweiten Halbsatze der Nr. 1 („beharrlich") und im zweiten Halbsatze der Nr. 3
(„wissentlich“) Vorsatz erfordert wird. Für alle anderen Tatbestände ist anzunehmen, daß
auch Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit genügt. Denn die Nichtbefolgung der Überweisung
(Nr. 1), des Verbots einen Arbeiter dem § 9 Abs. 1 zuwider in Beschäftigung zu nehmen
(Nr. 2) und der Auskunftspflicht des 3 17 (Nr. 3) ist auch dann geeignet, den vaterländischen
Zweck des Gesetzes zu vereiteln, wenn sie nur auf einem Mangel an Sorgfalt und Respekt
gegenüber den gegebenen Vorschriften beruhte. Das Gesetz wäre undurchführbar, wenn
schuldhafte Unkenntnis von Tatsachen oder schuldhafter Irrtum über solche oder schuld-
hastes Säumen in der Erfüllung der vom Gesetze selbst oder den Organen des Hilfs-
dienstes gegebenen Vorschriften und Weisungen von der Strafe befreite. Der „Über-
wiesene“ muß alles daran setzen, um der Uberweisung pünktlich zu folgen; der Arbeit-
geber, der einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nimmt, hat sich peinlich genau zu
vergewissern, ob der Hilfsdienstpflichtige einen Abkehrschein hat oder haben muß, und der
Auskunftspflichtige hat die von ihm erforderte Auskunft mit aller Sorgfalt zu erteilen.
Daß dies der Wille des Gesetzgebers ist, geht vor allem daraus hervor, daß er den Richter
ermächtigt, mit der Strafe bis zu 3 Mark oder einen Tag Haft herabzugehen, eine Milde,
die gegenüber vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen ein in der Zeit vaterländischer Not
erlassenes Strafgesetz schlechthin unverständlich wäre. "
2. Kriegsamt 21. 4. 1917, AmtlMitt. 17 Nr. 14 S. 1. Wie aus Anlaß eines Einzel-
falles bekannt geworden ist, scheinen Zweifel darüber zu bestehen, wie sich die auf Grund
des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüsse zu verhalten haben, wenn Verslöße gegen
eine Strafbestimmung des Hilfsdienstgesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen
Bundesratsverordnungen zu ihrer Kenntnis kommen. Es wird daher darauf hingewiesen,
daß für die Bestrafung solcher Vergehen ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig
sind, soweit es sich nicht um Ordnungsstrafen handelt, deren Verhängung durch geseMzliche
Vorschrift ausdrücklich den Vorsitzenden der Ausschüsse übertragen ist.
Die Vorsitzenden haben nach Loge des einzelnen Falles zu entscheiden, ob Anzeige
an die zuständige Staatsanwaltschaft zu weiterer Veranlassung zu erstatten ist.
II. Su Kr. 1.
1. Schiffer-Junck a. a. O. 74. Zu 3 18 Nr. 1. Hier bestehen Zweifel über den
objektiven Tatbestand. Folgende Auffassungen sind möglich:
I. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Hilfsdienstpflichtige, bei denen gemäs 37 Mbs. 3