Gejetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 6. Dezember 1916. § 19. 609.
Beschäftigung im Hilfsdienst annimmt, diese Beschäfligung aber schon nach kurzer Zeit
wieder aufgibt.
Das Gesetz gibt aber die Mittel in die Hand, auch solchen bedauerlichen Erscheinungen
Herksam zu begegnen. nr
Zunächst ist kein Zweifel, vaß derjenige Hilfsdienstpflichtige, welcher einmal die
desondere schriftliche Aufforderung erhalten hat, nicht ein zweites Mal aufgefordert zu
werden braucht. Er steht nunmehr dem Einberufungsausschuß zur Verfügung und kann'
sofort zu ciner bestimmten Beschäftigung im Hilfsdienst überwiesen werden. Die Rechts-
abteilung hat sich hierüber bereits in Nr. 16 des „Kriegsamt“, S. 2, ausgesprochen: die
vorherige Aafforderung zum freiwilligen Eintritt in cine kriegswichtige Beschäftigung
ist eine Rechtswohltat, die jeder Hilfsdienstpflichtige mur einmal genießt: sie ist verbraucht,
menn er einmal aufgefordert worden ist, und der Zwang des Gesetzes greift nunmehr Platz.
Freilich besteht die Gefahr, daß ein Hilfsdienstpflichtiger, wenn er nun einmal kein
Verständnis für derartige vaterländische Pflichten besitzt, wiederum hilfsdicnustflüchtig
wird, indem er die Stelle, der er überwiesen wird, wiederum verläßt. Es entsteht die Frage,
od er unter solchen Umständen nicht nach 3 18 Nr. 1 des HD. bestraft werden kann. Diese
Frage muß unbedingt bejaht werden, wenn aus der Art, wie der überwiesene Hilfsdienst-
Sflichtige die Arbeit übernommen und dann alsbald wieder aufgegeben hat, geschlossen
werden kann, daß er der Überweisung nur zum Schein gehorcht, seine Pflicht — gegen-
üder dem Vaterlande! — nur äußerlich erfüllt und etwa von vornherein die Absicht ge-
habt hat, die Beschäftigung im Hilfsdienste sobald wie möglich wieder aufzugeben. Noch
näher liegt dieser Schluß, wenn etwa der Hilfsdienstpflichtige dieses Spiel der scheinbaren
Übernahme und alsbaldigen Wiederaufgabe einer Beschäftigung im Hilfsdienste mehrere
Wale hintereinander ausübt. Man darf wohl überzeugt sein, daß sowohl die Anklagebe-
görden als auch die erkennenden Gerichte nicht zögern werden, in solchen Fällen anzu-
nehmen, daß der Tatbestand des 3 18 Nr. 1 erfüllt ist, insofern der Hilfsdienstpflichtige der
Überweisung zu einer Beschäftigung überhaupt nicht nachkam oder sich beharrlich weigerte,
die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten. Die Versuche, ein Strafgesetz zu umgehen,
haben erfahrungsgemäß gegenüber der Wachsamkeit unserer Justizbehörden einen schweren
Stand. Den Einberufungsausschüssen und sonstigen Organen des Hilfsdienstes kann nur
dringend empfohlen werden, solche Fälle zur Anzeige zu bringen, was hoffentlich nach
diesen — leider notwendigen — Ausführungen nicht allzu oft wird geschehen müssen.
III. Su Mr. 2.
1. Herrmann a. a. O. 125. „Arbeiter“ ist hier — ebenso wie „Arbeiterausschuß"“
.½ J 13 — in weiterem Sinne zu verstehen und umfaßt auch kaufmännische und sonstige
Angestellte; ebenso Schifser-Junck a. a. O. 77.
2. Herrmann a. a. O. 126. Bei dem Vergehen gegen Nr. 2 taucht die Frage auf,
ob der Arbeiter, der sich 3 9 Abs. 1 zuwider beschäftigen läßt, wegen Teilnahme zu bestrafen
ist. Sie ist zu verneinen. Es liegt ein Fall der sog. notwendigen Teilnahme vor. Denn zur
Begehung des Vergehens ist das Zusammenwirken zweier Personen erforderlich. Sie
bleibt für den Arbeitnehmer straflos, auch wenn sie sich im Einzelfalle als Anstiftung oder
Beihilfe darstellt. Denn Nr. 2 des §& 18 regelt die strafrechtlichen Folgen des Verstoßes
gegen § 9 Abs. 1 erschöpfend und stellt ausdrücklich nur die Annahme in Beschäftigung durch
den Arbeitgeber unter Strafe, nicht aber den Eintritt in sie, wie auch § 9 Abs. 1 lediglich
dem Arbeitgeber die Einstellung des Hilfsdienstpflichtigen verbietet.
* 19.
(Zu vgl. Bd. 4, 801).
1. Schiffer-Junck a. a. O. 84. Die Zuständigkeit des einmal gewählten Reichstags-
ausschusses im Rahmen des §& 19 endigt nur mit dem Schlusse der Legislaturperiode. Ins-
Yesondere ist er zum Zusammentritt berechtigt, auch wenn der Reichstag innerhalb der
Legislaturperiode geschlossen worden ist. Dies ist im Reichstag vom Abg. Spahn ohne
Kriegsbuch. Bd. 5. 39