Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

616 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
spruch auf dic Entschädigung (5 74 Abs. 2 HWGB.). Findet aber die Beschäftigung in einen- 
Konkurrenzbetriebe statt, so verliert er nach Verhältnis der Zeit der Dienstpflicht der 
Anspruch auf die Entschädigung gemäß 1 323 BGB. 
6. Knipschaar, JW. 17 122sf. Die Ersatzpflicht gegenüber dem Hilfsdienstpflic 
tigen ist nach den allgemeinen Vorschriften der K 278, 618 Bo. zu beurteilen. (D#. 
Ausführungen des Versassers zum öffentlichen Versicherungsrecht sind durch die V 
v. 24. 2. 17, RGBl. 171 überholt). Entsprechendes gilt im allgemeinen für die Ersatzpflic.: 
gegenüber Dritten, die bei Ausübung des Hilfsdienstes verletzt werden. I# der Hile 
dienstpflichtige durch den Ausschuß dem Betriebe überwiesen, so kann, soweit die Auswa# 
des Angestellten in Betracht kommt, in der Regel der in § 831 BEG#. vorgeschene Err. 
lastungsbeweis als erbracht angesehen werden. Im militärischen Sicherheitsdienst stehende 
Hilfsdienstpflichtige sind i. S. des Gesetzes vom 22. Mai 1910 als Reichsbeamte anzusehen, 
weil ihnen im Interesse des Reichs die Ausübung einer öffentlichen Gewalt anvertraut it 
(zu vgl. RG. 67 S. 117). Danach ist die Haftung des Reiches zu bestimmen. 
IV. Freier Arbeitsvertrag. 
Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 4 S. 7. In der Tagespresse wird vor- 
juristischer Seite die Frage aufgeworfen, ob es richtig sei, die auf Grund des Hilfsdienst. 
gesetzes abgeschlossenen Anstellungs= und Arbeitsverträge als freic Dienstverträge zu be- 
handeln. Man meint: der Gedanke des freien Dienstvertrages sei „sozial sympathisch“, 
führe aber zu rechtlichen Schwierigkeiten; schließlich werde es doch geboten sein, den Ver- 
trag als unter einem staatlichen Zwange geschlossen rechtlich zu behandeln. 
Das Hilfsdienstgesetz schafft eine Menge neuer juristischer Problemc, die vielleicht 
für lange Zeit Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen sein werden. Wir glauben 
aber nicht, daß dadurch an der Grundauffassung, daß die Dienstverträge der Hilfsdiense. 
pflichtigen freie Dienstverträge sind, etwas gcändert werden wird. Das wäre auch im In- 
teresse des Gesetzes und des großen vaterländischen Gedankens, auf dem es beruht, lebhaft 
zu bedauern. Das Gesetz will vom Geist der Freiwilligkeit beberrscht sein. Die Freiwillig- 
keit steht am Anfange, der Zwang am Ende seiner Ausführung. Deshalb bleibt es auch 
demjenigen Hilfsdienslpflichtigen, der die besondere schriftliche Aufforderung zum Hilfs. 
dienste erhält, zunächst überlassen, sich selbst Arbeit zu suchen. Wenn er dies tut, leistei 
er dem Gesetze schuldigen Gehorsam, aber ihm bleibt die Wahl des Arbeitsortes und des 
Arbeitgebers. Daß er in diesem Falle einen freien Dienstvertrag obschließt, unterliegt 
nicht dem geringsten Bedenken. Aber auch mit denjenigen, die einem bestimmten Betriche 
überwiesen werden, steht es nicht anders. Zum Bulege hierfür braucht nur auf § 8 de- 
Gesetzes hingedeutet zu werden, wo vom Arbeitslohn — und zwar gerade des Uberwiesenen 
— die Rede ist. Der Arbeitslohn wird zwischen dem UÜberwiesenen und seinem Arbeitgeber 
frei vereinbart. Es ist ferner kein Zweifel, daß die gesamten sozialpolitischen Schutzbe- 
stimmungen des Hilfsdienstgesctzes über Arbeiterausschüsse usw. auch denen zugute kommen, 
die unter dem Zwange des Gesetzes in Arbeit gegangen sind. Wenn sie dem Zwange des 
Gesetzes gehorcht haben, sind sie eben freie Arbeiter. Wäre dies nicht richtig, dann fehic 
es ihnen z. V. auch an der Möglichkeit, die ihnen zukommende Entlohnung oder ihre son- 
stigen Besugnisse im Rechtswege zu verfolgen und sich dabei auf die Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts (Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Gewerbeordnung usw.) zu 
berufen. Im Grunde wären sie dann schutzlos, und es müßte eigentlich noch ein besondere= 
öffentliches Recht geschaffen werden, das für sie zu gelten hätte. Mit aller Entschiedenheit 
muß daran festgehalten werden, daß das Hilfsdienstgesetz, soweit es nicht selbst Bestim- 
mungen enthält, auf den Schultern der sonst bestehenden deutschen Gesetzgebung ruht, 
insbesondere über den Dienstvertrag. Auf ein Weiteres ist schon hingewiesen worden: 
nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes bildet es eine Voraussetzung für 
die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, daß der Arbeiter unter freiem 
Arbeitsvertrage steht. Deshalb gedenkt man in der Bundesratsverordnung, die die öffent- 
liche Versicherung der Dienstpflichtigen regelt, ausdrücklich auszusprechen, daß die Hilfs-
	        
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