Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. Auhang. 617 
dienstpflichtigen auch dann der Versicherung unterliegen, wenn die Beschäftigung nicht 
auf Grund freiwilliger Meldung ersolgt. Also auch hier geht man von einem sreien Arbeits- 
vertrage aus und legt gerade dadurch für die Hilfsdienstpflichtigen die Wohltat der Ver- 
sicherung fest. 
Von diesem Standpunkt aus ergeben sich übrigens auch keine Schwierigkeiten für 
die der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbciter. Allerdings unterliegen sie 
nach § 16 des Hilfsdienstgesetzes nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Ge- 
sinde. Und zwar auch dann nicht, wenn sie etwa — was übrigens kaum vorkommen wird 
— wirklich Gesindedienste übernehmen sollten. Aber daraus folgt nun nicht etwa, daß 
für sie die Bestimmungen der Gewerbeordnung in Wirksomkeit bleiben würden. Sie sind 
landwirtschaftliche Arbeiter und unterslehen dem für solche geltenden Rechte, also den 
landesgesetzlichen Bestimmungen und dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Alle diese Fragen 
lösen sich wie von selbst, wenn man an dem Grundsatze des freien Arbeitsvertrages fest- 
hält. Man tutr dem Gesetze keinen Gefallen, wenn man unnötig Schwierigkeiten hineinträgt. 
V. LCehrlingsverträge. 
a) Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 5 S. 5. Bei der Rechtsabteilung 
des Kriegsamtes ist eine Anfrage von seiten eines Verufsverbandes eingegangen: ob 
Lehrlinge, die einen Lehrvertrag eingegangen und infolgedessen vertraglich gebunden 
sind, vom Hilfsdienstgesetz berührt werden oder nicht. 
In Betracht kommen nur Lehrverträge mit Arbeitgebern, die der Gew O. unter- 
stehen. Dort sind die Lehrlingsverhältnisse im Titel VII unter III behandelt — und zwar 
werden unter A in §§8 126 bis 128 allgecmeine Beslimmungen und unter B in §## 129 bis 
132 a „Besondere Bestimmungen für Handwerker“ getroffen. In letzteren ist für den hier 
interessierenden Punlt nichts Besonderes enthalten. Es entscheiden sonach die allgemeinen 
Bestimmungen. 
Hiernach kann das Lehrverhältnis während der sog. Probezcit, gewöhnlich vier 
Wochen, durch einseiligen Rücktrilt gelöst werden. Dieser Rücktritt ist vollkommen frei. 
Er steht beiden Teilen, dem Lehrherrn wie dem Lehrling, zu. 
Nach Ablauf der Probezeit dagegen kann das Lehrlingsverhältuis nur aus einem 
der besonderen Gründe aufgelöst werden, die in 5 1275 GewO. von Abs. 2 an angegeben 
sind. Das allgemeine Rücktrittsrecht aus wick tigem Grunde nach Be#. s 626 gilt für 
Lehrlingsverhältnisse, die der Gesetzgeber offenbar absichtlich schwer lösbar gemacht hat, 
nicht. Zu den besonderen Gründen des 3 127b zählt nun aber der Fall, daß der „Lchrling 
zur Fortsetzung der Arbeit unfähig ist (wird)“. Dieser Grund schlägt bei der Hilfsdienst- 
pflicht — unter den weiter anzugebenden Beschränkungen — prinzipiell ein, wobei aber, 
wie dies auch bei der Erörterung über den Rücktritt von Dienstverträgen überhaupt ge- 
sagt wurde — vorausgesetzt wird, daß der Beruf oder Betrieb des Lehrherrn nicht schon 
selbst als vaterländischer Hilfsdienst im Sinne von §J 2 H"D. gilt. Dann besteht in der 
Regel kein Grund, das Lehrlingsverhältnis aufzulösen: der Lehrling erfüllt dann eben 
seine vaterländische Hilfsdienstpflicht bei seinem alten Lehrherrn. Das HD. darf nicht 
etwa dazu benutt werden, um bloß den Meister zu wechseln. 
Sonst aber wird der Lehrling durch seine Heranziehung zum baterländischen Hilfs- 
dienst zweisellos unsähig zur Fortsetzung der Arbeit und dies gibt jedem der beiden Teile 
dem Lehrling und dem Lehrherrn, einen Grund zur Auflösung des Vertrages. Die Hilfs- 
dienstpflicht muß auch in dieser Beziehung der Wehrpflicht gleichgeachtet werden. Daß 
die Hilfsdienstpflicht angesichts ihrer zunäch st unübersehbaren Dauer einen Grund abgibt, 
der die Arbeit des Lehrlings nicht etwa nur für vorübergehende Zeit hindert, wurde an 
dieser Stelle schon für den Dienstverkrag im allgemcinen — der Lehrvertrag ist einc Unter- 
art des Dienstvertrages — ausgeführt. 
Aber ebenso wie für den Dienstvertrag im allgemeinen, muß auch für den Lehr- 
vertrag gesorgt werden: erst wenn der Lehrling wirklich herangezogen wird, kann der Lehr- 
vertrag aufgelöst werden. Die Heranziehung geschieht bekanntlich nach § 7 Abs. 2 dadurch,
	        
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