Bestimmungen z. Ausführung d. 87 d. Ges. üb. d. vaterl. Hilfsdienst v. 1. März 1917. 633
Deutschen aufzunehmen sind, soweit sie nicht unter die im §5 5 dieser Verordnung vor-
gesehenen Ausnahmebestimmungen fallen.
Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten, für dic das anliegende
Muster maßgebend ist, anzulegen und bis zum 31. März 1917 dem zuständigen Einberufungs-
ausschusse (§7 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu stellen. Bestehen für den Bezirk
einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsausschüsse, so regelt die Kriegsamtsstelle die
Zuständigkeit.
§ 2. Die im §1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben sich auf öffentliche Aufforderung
der Ortsbehörde zu der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der darin angegebenen
Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten (5 1 Abs. 2) er-
sforderlichen Angaben zu machen.
Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen.
8 3. Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem in der Aufforde-
rung bestimmten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungs-
mäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese Karte ist ebenfalls
das anliegende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten
erhalten.
& 4. Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Be-
denken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären.
Die Ortsbehörde lann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landes-
rechtlichen Vorschriften erzwingen.
8 5. Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht sind aus-
nommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig
im Hauptberuf tätig sind
#im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste,
. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung,
als Arzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,
in der Land= oder Forstwirtschoft,
. in der See= oder Binnenfischerei,
in der See= oder Binnenschiffahrt,
im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein= und Straßenbahnen,
auf Werften,
. in Berg= oder Hüttenbetrieben,
in der Pulber--, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffenfabrikation,
. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamsstellen für ihre
Bezirke bezeichnet werden.
Auf die hiernach für den Bezirl einer Ortsbehörde bestehenden Ausnahmen ist in
der öffentlichen Auffsorderung hinzuweisen.
5* 6. Gibt ein bisber nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete
Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er sich späteslens am dritten
darauf folgenden Werktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekanntzugebenden
Stelie persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (§5 1 Abs. 2) er-
sorderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat am Wohnort, bei dessen Wechsel am
neuen Wohnort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung
der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen;
dabei gilt K 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zuständigen Ein-
berufungsausschuß weiter.
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Be-
freiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauf
solgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Bei Beschäfti-
gungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste hat der unmittelbare Vor-
gesetzte die Mitteilung zu machen.
Ebileol
#—t #