Bek., btr. Ausdehnung d. Ges. üb. d. vaterlärtdischen Hilfsdienst usw. v. 4. April 1917. 639.
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Die Reihenfolge der auf allen Vorschlagslisten vorhandenen Höchstzahlen 40 und 20
ist durch das Los (zu vgl. § 16 Abs. 1 Soh 3 der Wahlordnung) bestimmt worden. Zu
diesem Zwecke sind gleiche Zeticl mit den Ausschriften I, II, III geschnitten, vermischt
und dann verdeckt gezogen worden. Bei Auslosung der Reihenfolge der Höchstzahl 40
wurde zuerst der Zettel mit der Zahl III, dann der mit der Zahl I und schließlich der mit
der Zahl II gezogen. Bei Auslosung der Reihenfolge der Höchslzahl 20 wurde zuerst
Zettel 1, dann Zettel 1I und zuletzt Zettel III gezogen. ((Die an zweiter oder dritter
Stelle ausgeloste Liste fällt mit der auf mehrere Listen entsallenen gleichen Höchstzahl
nicht ohne wciteres aus, sondern tritt nur hinter die zuvor ausgeloste Liste. Die später
ausgeloste Liste fölll nur dann aus, wenn alle Mitglieder= und Ersatzmännerslellen verteilt
sind.)).)
Der auf den Listen I und II benannte 4 gilt nach § 17 Satz 2, 3 der Wahlordnung
als gewählt auf Grund der Liste I, auf der ihm die größte Höch stzahl zugefallen ist. ((Liste
II wird so behandelt, als ob A überhaupt nicht auf ihr gestanden hätte. Die erste Höchst-
zahl (80) der Liste II entfällt demnach auf den nächsten Bewerber, also auf R.))1).
Der aufs den Listen II und III benannte 8 gilt als gewählt auf Grund der Liste III.
((Auf dic Listen II und III sind zwar die gleichen noch nicht für die Stellenbesetzung ver-
brauchten Höchstzahlen 40 entsallen. Ihre Reihenfolge ist aber bereits durch das Los so
sestgesetzt, daß die Höckstzahl 40 aus Liste III der Höckstzahl 40 aus Liste II vorgeht (1 16
Abs. 1 Satz 3, 5 17 Satz 2 der Wahlordnung). Liste II wird so behandelt, ols ob 8 (ebenso
wie A) gar nicht auf dieser Liste gestanden hätte. Die Höchstzahl 40 der Liste II entfällt
daher nunmehr auf den nächstsolgenden Bewerber, also auf T.))1)
Hiernach sind gewählt:
aus Liste 1 3 Ausschußmitglieder, nämlich: A, B, C),
5 Ersatzmänner, 2 D, F, E, G, H;
„ „ II 1 Ausschußmitglied, 2 R,
4 Ersatzmänner, „ IT, U, V, W;
„ „ III 1 Aussch umitglied, „ 8,
1 Ersatzmann, „ g.
...................... ,den
..... Wibäzä...»»..» sätilkämw )
4. Bek., betr. Ausdehnung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie.
Vom 4. April 1917. (REl. 317.)
#3.) 8§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und die
zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen gelten entsprechend für die-
jenigen Angehörigen der österreichisch-ungorischen Monarchie, welche beim Inkrafttreten.
dieser Verordnung im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt hoben oder ihn später dort nehmen. Diceselben Personen gelten auch
für die von den Landeszentralbehörden auf Grund des §5 11 Abs. 2 Sah 3 des Gesetzes.
über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Bestimmungen als den deutschen Reichs-
angehörigen gleichgestellt.
1) Die doppelt eingeklammerten Worte sind durchweg nur als Erläuterung des.
Musters 4 gedacht.