Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

640 N. Valerländischer Hilfsdienst. 
§* 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung l5. 4.1 in Kraft und 
zugleich mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst außer Kraft. 
5. Bek. über den Schutz der im vaterländischen Hilfsdienst tätigen 
Personen. Vom 3. Mai 1917. (Rl. 392.) 
IBK.] § 1. Die Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile 
vom 20. Januar 1916 (RGBl. 47) sowie die Verordnung über die Bewilligung von Zah- 
lungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (REl. 452) finden entsprechende 
Anwendung auf die zufolge einer besonderen schriftlichen Aufforderung oder zufolge 
Überweisung gemäß §& 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 (RE#l. 1333) im Hilfsdienst verwendeten Personen. 
9 2. Den im &2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des 
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (RGBl. 
328) bezeichneten Personen stehen die Personen gleich, die sich in Ausübung des vater- 
ländischen Hilfsdienstes im Ausland außhalten. 
383. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 14. 5.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
6. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfedienst 
Beschäftigten. Vom 2s4. Februar 1917. (R#l. 171.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des & 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 (Röl. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag ge- 
wählten Ausschusses und auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGl. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. Wer eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 (R l. 1333) ausübt, unterliegt, auch wenn er nicht dienst- 
pflichtig nach § 1 dieses Gesetzes ist, den Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter= und 
Angestelltenversicherung soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt 
auch dann, wenn die Beschäftigung nicht auf Grund freiwilliger Meldung (6 7 des ge- 
nannten Gesetzes) stattfindet. Eine Vergütung ist stets Entgelt im Sinne der Vorschriften 
über die reichsgesetzliche Arbeiter- und Angestelltenversicherung. 
8 2. Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es für die Ver- 
sicherungsträger nicht. 
II. Krankenversicherung. 
5 3. Setzt die Satzung einer Krankenkasse den Ortslohn als Grundlohn fest, so gilt 
dies nicht für Personen, die im vaterländischen Hilfsdienst eine nach den Vorschriften 
der Reichsversicherung landkassenpflichtige Beschäftigung übernehmen, sosern sie in den 
dem erstmaligen Eintritt in eine landkassenpflichtige Hilfsdiensttätigkeit vorangegangenen 
zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 
sechs Wochen bei einer Krankenkasse mit einem anderen Grundlohn als dem Ortslohn 
oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse versichert waren. 
Soweit diese Personen nicht als Betriebsbeamte, Werkmeister oder andere An- 
gestellte in ähnlich gehobener Stellung beschäftigt werden, gelten sie als Facharbeiter im 
Sinne des &+161 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie nicht als solche tätig 
sind. 
Auf diese Beschäftigten sind die Vorschriften der ss 418 bis 425 der Reichsversiche- 
rungsverordnung nicht anwendbar. Bei Anwendung des §s 418 Abs. 2 Nr. 3 und des 
#419 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung bleiben sie bei Feststellung der sämt-
	        
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