Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

6O. über Versicherung d. im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 641 
lichen in der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämtlichen Befreiten des Arbeitgebers 
außer Betracht. 
§ 4. Soweit der Erwerb eines Rechtes nach der Reichsversicherung oder der Satzung 
einer Krankenkasse davon abhängt, daß eine Wartezeit bei einer Krankenkasse zurückgelegt 
ist oder eine Versicherung von bestimmter Dauer inncrhalb eines gleichfalls bestimmten 
Zeitraums bestanden hat, darf eine Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst, durch 
die der Beschäftigte aus der Krankenkasse oder der Versicherung ausscheidet, nicht zu 
seinem Nachteil angerechnet werden. Dies gilt auch für die Daucr einer Erwerbslosigkeit 
bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung fällt. 
Die Zeit von mindestens sechs Monaten nach § 199 der Reichsversicherungsordnung 
steht einer Wartezeit im Sinne des Abs. 1 gleich. 
Im übrigen gilt § 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus 
der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Rl. 334) entsprechend. 
§ 5. Vorschriften der Reichsversicherung, nach denen Personen, die gegen Krankheit 
versichert sind, durch einen Aufenthalt im Ausland Rechtsnachteile erleiden, gelten nicht 
für Personen, die im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Der Aufent- 
halt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem Aufenthalt im Inland gleich. 
§ 6. Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst zu einer andern 
Krankenkasse übergetreten ist, darf, wenn er aus dieser ausscheidet, das Recht zur Weiter- 
versicherung nach § 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr oder seiner 
früheren Kasse ausüben. 
Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn ärztlich untersuchen lassen. 
Für eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur 
gegen die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die sie im Falle der Weiterversicherung 
bei ihr zu gewähren hätte. Auf ihren oder seinen Antrag erhält der Versicherte diese Lei- 
stungen von der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Antrag, so hat die frühere Kasse 
der andern binnen einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen. Die 
andere Kasse hat der früheren ihre Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen. 
§ 7. Den Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen knappschaftliche Kran- 
kenkassen gleich. 
6 8. Für Mitglieder von Ersatzkassen (§5 503ff. der Reichsversicherungsordnung), 
welche dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Kranken- 
kasse nach der Reichsversicherungsordnung berechtigten Personenkreis angehören, gelten 
die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 
Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen ein Mitglied bei Über- 
nahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst aus der Kasse ausscheiden müßte 
oder einen sonstigen Rechtsnachteil erleiden würde, dürfen nicht geltend gemacht werden. 
Mitglieder von Ersatzkassen, die eine landwirtschaftliche Beschäftigung erst nach 
dem Inkrafttreten des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und voraussichtlich 
nicht über dessen Geltungsdauer hinaus übernehmen, stehen den vorübergehend in der 
Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeitern im Sinne des §s 434 der Reichsver- 
sicherungsordnung gleich., 
§ 9. Deutsche, die in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen 
Arbeitgebern im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt werden und nicht schon auf Grund 
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 (Rül. 1383) versichert sind, werden hin- 
sichtlich der Versicherung gegen Krankheit den im & 1 der genannten Bekanntmachung 
bezeichneten Personen gleichgestellt. 
Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen gegen einen Arbeitgeber der im §& 169 Abs. 1 
der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art für den Jall der Krankheit ein Anspruch 
gewäbrleistet ist, der einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Ansprüche min- 
destens gleichwertig ist. Das Kriegsamt bestimmt, ob der Anspruch gleichwertig ist. 
Kriegsbuch. Bd. 5. 41
	        
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