6O. über Versicherung d. im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 641
lichen in der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämtlichen Befreiten des Arbeitgebers
außer Betracht.
§ 4. Soweit der Erwerb eines Rechtes nach der Reichsversicherung oder der Satzung
einer Krankenkasse davon abhängt, daß eine Wartezeit bei einer Krankenkasse zurückgelegt
ist oder eine Versicherung von bestimmter Dauer inncrhalb eines gleichfalls bestimmten
Zeitraums bestanden hat, darf eine Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst, durch
die der Beschäftigte aus der Krankenkasse oder der Versicherung ausscheidet, nicht zu
seinem Nachteil angerechnet werden. Dies gilt auch für die Daucr einer Erwerbslosigkeit
bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung fällt.
Die Zeit von mindestens sechs Monaten nach § 199 der Reichsversicherungsordnung
steht einer Wartezeit im Sinne des Abs. 1 gleich.
Im übrigen gilt § 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus
der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Rl. 334) entsprechend.
§ 5. Vorschriften der Reichsversicherung, nach denen Personen, die gegen Krankheit
versichert sind, durch einen Aufenthalt im Ausland Rechtsnachteile erleiden, gelten nicht
für Personen, die im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Der Aufent-
halt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem Aufenthalt im Inland gleich.
§ 6. Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst zu einer andern
Krankenkasse übergetreten ist, darf, wenn er aus dieser ausscheidet, das Recht zur Weiter-
versicherung nach § 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr oder seiner
früheren Kasse ausüben.
Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn ärztlich untersuchen lassen.
Für eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur
gegen die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die sie im Falle der Weiterversicherung
bei ihr zu gewähren hätte. Auf ihren oder seinen Antrag erhält der Versicherte diese Lei-
stungen von der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Antrag, so hat die frühere Kasse
der andern binnen einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen. Die
andere Kasse hat der früheren ihre Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen.
§ 7. Den Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen knappschaftliche Kran-
kenkassen gleich.
6 8. Für Mitglieder von Ersatzkassen (§5 503ff. der Reichsversicherungsordnung),
welche dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Kranken-
kasse nach der Reichsversicherungsordnung berechtigten Personenkreis angehören, gelten
die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen ein Mitglied bei Über-
nahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst aus der Kasse ausscheiden müßte
oder einen sonstigen Rechtsnachteil erleiden würde, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Mitglieder von Ersatzkassen, die eine landwirtschaftliche Beschäftigung erst nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und voraussichtlich
nicht über dessen Geltungsdauer hinaus übernehmen, stehen den vorübergehend in der
Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeitern im Sinne des §s 434 der Reichsver-
sicherungsordnung gleich.,
§ 9. Deutsche, die in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen
Arbeitgebern im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt werden und nicht schon auf Grund
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 (Rül. 1383) versichert sind, werden hin-
sichtlich der Versicherung gegen Krankheit den im & 1 der genannten Bekanntmachung
bezeichneten Personen gleichgestellt.
Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen gegen einen Arbeitgeber der im §& 169 Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art für den Jall der Krankheit ein Anspruch
gewäbrleistet ist, der einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Ansprüche min-
destens gleichwertig ist. Das Kriegsamt bestimmt, ob der Anspruch gleichwertig ist.
Kriegsbuch. Bd. 5. 41