Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

644 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
vom 24. Februar l016 (RGBl. 121) geregelt worden. Als eine Ausführungsbestimmung 
zum Hilfsdienstgesetz vom 5. Dezember lolé ist diese Derordnung gemäß dessen # 15 
mit Zustimmung des hierfsir bestimmten Reichstagsausschusses erlassen, überdies aber 
zugleich auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914, weil sie über den 
Rahmen des Hilfsdienstgesetzes hinaus auch männliche Personen im Alter von weniger 
als 17 und von mehr als 60 Jahren sowie Frauen in ihre Vorschriften einbezieht. 
In ihren ersten, für alle Dersicherungszweige gemeinsamen Zestimmungen spricht 
die Derordnung aus, daß die Dorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter= und An- 
gestelltenversicherung auf die im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Hersonen 
auch dann Anwendung finden sollen, wenn die Beschäftigung nach § 2: des Hilfsdienst- 
gesetzes nicht auf Grund freiwilliger Meldung erfolgt, serner, daß jede den Hilfsdienst- 
pflichtigen gewährte Dergütung als „Entgelt“ im Sinne der bezeichneten Dorschriften 
zu gelten hat (§ 1 der Derordnung). Es geschieht dies, um von vornherein alle Zweifel 
auszuschließen, die sonft hinsichtlich der Versicherung im Hinblick auf die Rechtsprechung 
der zuständigen Instanzen über Freileit und Entgeltlichkeit versicherter Arbeitsverhält- 
nisse entstehen könnten. 
Es folgen dann eine Reihe von Sondervorschriften, zunächst für die Kranken= 
versicherung, dann für die Unfall-, die Invaliden- und zuletzt die Angestelltenver- 
sicherung. 
Auf dem Gebiete der Krankenversicherung trägt die Derordnung namentlich 
dafür Sorge, daß die Ubernahme einer Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst dem 
Beschäftigten keine Nachteile in seiner versicherungsrechtlichen Stellung zufüge. So 
wird zunächst angeordnet, daß Hersonen, die vorher eine gewisse Mindestzeit bindurch 
mit einem glinstigeren Grundlohn, als dem Grtslohn, versichert waren, insbesondere 
also gewerbliche Arbeiter, auch dann nicht nach dem Ortslohn, sondern mindestens 
gleich den Facharbeitern (&+ 181 Abs. 2 der RD.) zu versichern sind, wenn sie gewöhn- 
liche landwirtschaftliche Arbeiten und dergleichen verrichten. Auf diese Gruppe von 
Dersicherten sollen auch die für ihre sonstigen Lebensverhältnisse nicht passenden Sonder- 
vorschriften der &§& &à18 bis 425 RDC. für land= und forstwirtschaftliche Arbeiter keine 
Anwendung finden, namentlich nicht die dort zugelassene Befreiung von der Dersiche- 
rung auf Antrag des Arbeitgebers. Sodann werden durch mehrere Einzelbestimmungen 
den Hilfsdienstpflichtigen ihre Anwartschaffen aus der Krankenversicherung gewahrt. 
So wird im Anschluß an die für Kriegsteilnehmer getroffenen Dergünstigungen nament- 
lich bestimmt, daß die Seit einer im Hilfsdienst verbrachten Tätigkeit sowie einer sich 
etwa daran anschließenden Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen bei Wartezeiten und 
anderen für den Erwerb von Rechten aus der Dersicherung maßgeblichen Seitabschnitten 
zugunsten des Dersicherten außer Anrechnung zu bleiben hat. Auch der Umstand soll 
den Hilfsdienstpflichtigen keinen Rechtsnachteil bringen, daß ihre Tätigkeit sie zeitweise 
ins Ausland führt. Ihr Aufenthalt dort soll insoweit einem Aufenthalt im Inland 
gleich gelten. Mußte der Dersicherte infolge der Hilfsdiensttätigkeit einen Kassenwechsel 
vornehmen, so wird ihm beim Ausscheiden für das Recht zur freiwilligen Weiterver- 
sicherung die Wahl zwischen den beiden beteiligten Kassen freigestellt, da es unter Um- 
ständen für ihn vorteilbafter sein kann, für die Dauer Mitglied seiner früheren Kasse 
zu bleiben. Den gesetzlichen Krankenkassen werden in den angegebenen BZeziehungen 
die knappschaftlichen Krankenkassen gleichgestellt, ebenso die Ersatzkassen, soweit es 
sich um deren versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Mitglieder handelt. 
Wer eine landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich infolge seiner Hilfsdienstpflicht über- 
nimmt und es vorzieht, dieserhalb einer Ersatzkasse beizutreten oder bei ihr zu ver- 
bleiben, soll damit in gleicher Weise, wie nach 5 434 der RVM. die vorübergehend in 
der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeiter, seiner Versicherungspflicht 
genügen können. Soweit es sich um Beschäftigungen im Auslande handelt, unterliegt 
ein großer Teil derjenigen Tätigkeiten, welche jetzt als solche im vaterländischen Hilfs- 
dienste zu gelten haben, schon seither den Bestimmungen der VO. vom 14. Dizember
	        
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