644 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
vom 24. Februar l016 (RGBl. 121) geregelt worden. Als eine Ausführungsbestimmung
zum Hilfsdienstgesetz vom 5. Dezember lolé ist diese Derordnung gemäß dessen # 15
mit Zustimmung des hierfsir bestimmten Reichstagsausschusses erlassen, überdies aber
zugleich auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914, weil sie über den
Rahmen des Hilfsdienstgesetzes hinaus auch männliche Personen im Alter von weniger
als 17 und von mehr als 60 Jahren sowie Frauen in ihre Vorschriften einbezieht.
In ihren ersten, für alle Dersicherungszweige gemeinsamen Zestimmungen spricht
die Derordnung aus, daß die Dorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter= und An-
gestelltenversicherung auf die im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Hersonen
auch dann Anwendung finden sollen, wenn die Beschäftigung nach § 2: des Hilfsdienst-
gesetzes nicht auf Grund freiwilliger Meldung erfolgt, serner, daß jede den Hilfsdienst-
pflichtigen gewährte Dergütung als „Entgelt“ im Sinne der bezeichneten Dorschriften
zu gelten hat (§ 1 der Derordnung). Es geschieht dies, um von vornherein alle Zweifel
auszuschließen, die sonft hinsichtlich der Versicherung im Hinblick auf die Rechtsprechung
der zuständigen Instanzen über Freileit und Entgeltlichkeit versicherter Arbeitsverhält-
nisse entstehen könnten.
Es folgen dann eine Reihe von Sondervorschriften, zunächst für die Kranken=
versicherung, dann für die Unfall-, die Invaliden- und zuletzt die Angestelltenver-
sicherung.
Auf dem Gebiete der Krankenversicherung trägt die Derordnung namentlich
dafür Sorge, daß die Ubernahme einer Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst dem
Beschäftigten keine Nachteile in seiner versicherungsrechtlichen Stellung zufüge. So
wird zunächst angeordnet, daß Hersonen, die vorher eine gewisse Mindestzeit bindurch
mit einem glinstigeren Grundlohn, als dem Grtslohn, versichert waren, insbesondere
also gewerbliche Arbeiter, auch dann nicht nach dem Ortslohn, sondern mindestens
gleich den Facharbeitern (&+ 181 Abs. 2 der RD.) zu versichern sind, wenn sie gewöhn-
liche landwirtschaftliche Arbeiten und dergleichen verrichten. Auf diese Gruppe von
Dersicherten sollen auch die für ihre sonstigen Lebensverhältnisse nicht passenden Sonder-
vorschriften der &§& &à18 bis 425 RDC. für land= und forstwirtschaftliche Arbeiter keine
Anwendung finden, namentlich nicht die dort zugelassene Befreiung von der Dersiche-
rung auf Antrag des Arbeitgebers. Sodann werden durch mehrere Einzelbestimmungen
den Hilfsdienstpflichtigen ihre Anwartschaffen aus der Krankenversicherung gewahrt.
So wird im Anschluß an die für Kriegsteilnehmer getroffenen Dergünstigungen nament-
lich bestimmt, daß die Seit einer im Hilfsdienst verbrachten Tätigkeit sowie einer sich
etwa daran anschließenden Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen bei Wartezeiten und
anderen für den Erwerb von Rechten aus der Dersicherung maßgeblichen Seitabschnitten
zugunsten des Dersicherten außer Anrechnung zu bleiben hat. Auch der Umstand soll
den Hilfsdienstpflichtigen keinen Rechtsnachteil bringen, daß ihre Tätigkeit sie zeitweise
ins Ausland führt. Ihr Aufenthalt dort soll insoweit einem Aufenthalt im Inland
gleich gelten. Mußte der Dersicherte infolge der Hilfsdiensttätigkeit einen Kassenwechsel
vornehmen, so wird ihm beim Ausscheiden für das Recht zur freiwilligen Weiterver-
sicherung die Wahl zwischen den beiden beteiligten Kassen freigestellt, da es unter Um-
ständen für ihn vorteilbafter sein kann, für die Dauer Mitglied seiner früheren Kasse
zu bleiben. Den gesetzlichen Krankenkassen werden in den angegebenen BZeziehungen
die knappschaftlichen Krankenkassen gleichgestellt, ebenso die Ersatzkassen, soweit es
sich um deren versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Mitglieder handelt.
Wer eine landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich infolge seiner Hilfsdienstpflicht über-
nimmt und es vorzieht, dieserhalb einer Ersatzkasse beizutreten oder bei ihr zu ver-
bleiben, soll damit in gleicher Weise, wie nach 5 434 der RVM. die vorübergehend in
der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeiter, seiner Versicherungspflicht
genügen können. Soweit es sich um Beschäftigungen im Auslande handelt, unterliegt
ein großer Teil derjenigen Tätigkeiten, welche jetzt als solche im vaterländischen Hilfs-
dienste zu gelten haben, schon seither den Bestimmungen der VO. vom 14. Dizember