Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

VO. über Versicherung d. im vaterländischen Hiljsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 645 
1916 (RGBl. 1383). Soweit dies aber nicht der Fall ist, wird solche Auslandstätigkeit 
nunmehr der genannten Derordnung unterstellt, die Durchführung der Persicherung 
also auch hier durch Mitheranziehung der militärischen Sanitätspersonen und ein- 
richtungen gesichert. 
Wenn Deutsche im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland beschäftigt werden, 
so sollen sie, wie bereits ob n für das Gcbiet der Krankenversicherung ausgeführt worden 
ist, dadurch keinen Wachteil haben. Derselbe Grundsatz ist auch für das Gebiet der Unfall- 
versicherung gerechtferligt. Einer neuen Dorschrift bedurfte es hier insoweit nicht, als 
die Tätigkeit im Ausland als Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzuschen ist, 
weil die Dersicherung dann schon ohne weiteres die Tätigkeit im Ausland umfaßt. 
Eine Dorschrift war deshalb nur für die Fälle erforderlich, in denen die Tätigkeit im 
Ausland nicht als Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzusehen ist. Dies bestimmt 
Abs. 1 des #& 10. 
Im übrigen waren für den einfachen Aufbau der Unfallversicherung solcher in 
die Dersicherung neu einbezogenen Beschäftigung im Ausland einzelne besondere Dor- 
schriften angebracht, die in den T#ummern #'bis 9 des & 10 enthalten sind. — Eben 
der Einfachbeit halber wie auch um der Einheitlichkeit dieser Dersicherung willen empfahl 
es sich, allgemein das Reich als Dersicherungsträger hinzustellen, zumal da das Reich 
jedenfalls in erheblichem Umfange selbst der Unternehmer solcher Tätigkeiten im Aus- 
lande sein wird (TAr. 1). Sofern es nicht selbst Unternehmer ist, würde es jedoch nicht 
gerechtfertigt sein, dem Reiche, wenn es auch nach außen als Dersicherungsträger hin- 
gestellt wird, sachlich die Last aus den Unfällen, die bei solchen Tätigkeiten sich ereignen, 
aufzulegen. Dielmehr müssen dann, wenn die Cätigkeiten für Rechnung anderer Unter- 
nehmer ausgeübt werden und diesen also zunächst der wirtschaftliche Dorteil der Ar- 
beiten zugute kommt, die Unternehmer grundsätzlich auch die Last aus Unfällen, die 
sich bei solchen Arbeiten ereignen, tragen, und zwar, da es sich hier um vorübergehende 
Derhältnisse handelt, nicht durch Umlage der Auswendungen für die Leistungen der 
einzelnen Jahre (Umlageverfahren), sondern nach dem lapitalwerte der Leistungen, 
die aus den Unfällen erwachsen, durch Gahlung von Hrämien. Eine geeignete Anlehnung 
für die Anwendung dieses Grundsatzes boten die Dorschriften der RD. über die Der- 
sicherung längerer Bauarbeiten (8 700 ff. a. a. U.). Im einzelnen war jedoch bei dem 
vorübergehenden Tharakter dieser Beschäftigung im Auslande die Sache hier einfacher 
zu gestalten und namentlich die Höhe der Hrämien gleich in der Derordnung selbst 
zu bestimmen. 
Da die Höhe der Hrämien wesentlich von der Höhe der Leistungen an die Unfall- 
verletzten und ihre Hinterbliebenen abhängt und diese Leistungen wieder nach der 
Höhe des anzurechnenden Jahresarbeitsverdienstes sich richten, so war zunächst die 
Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für die Fälle der durch den Entwurf in die 
Dersicherung einbezogenen Beschäftigung im Auslande zu regeln. In dieser Binsicht 
eignen sich die zunächst auf die Beschäftigung im Inlande berechneten Dorschriften 
der Reichsversicherungsordnung nicht ohne weiteres zur Ubernahme. Dielmehr war 
es angebracht, von den Derhältnissen im einzelnen, unter denen sich solche Zeschäftigung 
im Auslande vollzieht, abzusehen und eine möglichst einheitliche Regelung auf Grund 
von Durchschnittssätzen des Jahresarbeitsverdienstes zu treffen. 
Für die Berechnung der Unfallentschädigung war danach für die verschiedenen 
Gruppen der im Auslande beschäftigten Dersicherten je ein einheitlicher Jahresarbeits- 
verdienst festzusetzen. Dieser ist unter Berücksichtigung der hier maßgebenden außer- 
gewöhnlichen Derhältnisse für gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter auf 1200 M., 
für gewerbliche Arbeiter und für landwirtschaftliche Facharbeiter auf 1800 M. fest- 
gesetzt worden, während für Betriebsbea#mte der auf ein volles Jahr zu berechnende 
verdiente Entgelt, vorbehaltlich der Kürzung des über 1800 M. hinausgebenden Betrags, 
mindestens jedoch der Satz von l300 M. maßgebend sein soll (Nr. 3 des §& 10). 
Entsprechend waren für die Höhe der von den Unternehmern an das Reich zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.