646 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
zahlenden Hrämien einheitliche Sätze, je nach den verschiedenen Gruppen, festzusetzen.
Diese sind bestimmt worden:
1. für einen gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter auf täglich 6 f.,
2. für einen gewerblichen Arbeiter oder landwirtschaftlichen Fach-
arbeiter auf täglignnnnn .. O Pf.,
5. für einen Zetriebsbeamten, entsprechend der Dauer seiner Be-
schäftigung, auf 1½ v. B. des verdienten Entgelts, mindestens
aber auf tägliigggg ..... 9Pf.
Art. a des 8 10).
Die Vorschriften über die Feststellung und Erhebung der Beiträge (Mr. 5 und 6)
sind den für die Sweiganstalten der Berufsgenossenschaften geltenden Dorschriften
nachgebildet worden. Demgemäß sollen auch für den Einspruch und die Rechtsmittel
die gleichen Dorschriften gelten.
Bei der Derschiedenartigkeit der Derhältnisse erschien es zweckmäßig, die Ze-
stimmung darüber, wer die Unfälle zu untersuchen bat, der jeweiligen Ausführungs-
behörde zu übertragen (Ur. 7).
Das in den # 1##501 bis 1605 RDC#. vorgeschriebene Einspruchsverfahren ist un-
zweckmäßig, wenn der Berechtigte sich im Ausland aufhält. Es empfahl sich daher,
die Dorschrift des § 1610 RDO., die für diesen Fall die alsbaldige Erteilung eines End-
bescheids zuläßt, als Mußvorschrift zu übernehmen (Nr. 6).
Bei der Eigenart der Herhältnisse wird die Durchführung der Dersicherung da-
durch wesentlich erleichtert, wenn dle instanzmäßigen Entscheidungen in die bBände
eines einzigen Oberversicherungsamts gelegt werden. Das Oberversicherungsamt
Groß--Berlin, das seinem Sitze nach bierfür am geeignetsten erscheint, soll daber aus-
schließlich zuständig sein (Nr. o).
Wäbrend §& 10 nur für die im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten
gilt, finden die folgenden ## 11 bis 13 auf die im Inlande wie im Anslande derart Be-
schäftigten Anwendung.
Die Unfallrenten werden nach dem Jahr 'sarbeitsverdienste berechnet. Als
solcher gilt grundsätzlich der Entgelt, den der Derletzte während des letzten Jahres im
Betriebe bezogen hat (5 563 RVM.). Dabei wird in der gewerblichen Unfallversicherung
im allgemeinen der Individualentgelt des Derletzten zugrunde gelegt, in der land-
wirtschaftlichen Unfallversicherung jedoch der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst,
d. i. der Jahresarbeitsverdienst, den landwirtschaftliche Arbeiter zur Seit des Unfalls
durch landwirtschaftliche und andere Erwerbstätigkeit am Beschäftigungsorte durch-
schnittlich erzielen, und der vom Oberversicherungsamt allgemein festgesetzt wird
(& sé4, 956 RDO.). Für Betriebsbeamte und Facharbeiter gilt jedoch auch in der-'
landwirtschaftlichen Unfallversicherung der Individualentgelt als Jahresarbeits-
verdienst.
Wenn Hersonen, die vorher berufsmäßig gewerblich beschäftigt waren, nunmehr
im vaterländischen Hilfsdienst in der Land= und Korstwirtschaft beschäftigt werden,
so erscheint es gerechtfertigt, ihnen für die Serechnung ihrer Unfallrente den günstigeren
Individualentgelt zugute kommen zu lassen. Dies geschieht, wie bemerkt, schon nach
der Reichsversicherungsordnung dann, wenn sie in der Land= und Forstwirtschaft als
Betriebsbeamte oder Facharbeiter beschäftigt werden. Für die übrigen Fälle bestimmt
es & 11, der sich in bezug auf den Umfang der früheren gewerblichen Beschäftigung an
den § 3 der Derordnung anlehnt. Nach der Fassung gilt diese Horschrift nur für die
Berechnung der Unfallentschädigung, also nicht für die Beitragserhebung. Würden
solche Arbeiter auch für die Beitragserhebung als Facharbeiter behandelt werden,
so wären für sie nach § 1007 RV. zu den Beiträgen besondere Fuschläge zu erheben.
Dies würde zu unverhältnismäßigen Weiterungen führen, indem es für die in land-
wirtschaftliche Beschäftigung eintretenden Arbeiter vielfach besondere Keststellungen