648 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
einer zuständigen Stelle erklären. Diese Dorschrift auf die in vielen Beziehungen
anders geartete Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung allgemein zu übertragen,
bestand kein Grund. Wohl aber empfahl es sich, in Ansehung des vaterländischen Hilfs-
dienstes, der eine größere Sahl von Selbständigen oder sonst bisher Dersicherungs-
freien zur zeitweiligen Ubernahme von Cohnarbeit nötigt, auf dem Gebiete der In=
validen= und Hinterbliebenenversicherung eine ähnliche Dorschrift zu treffen. Dabei
soll es jedoch, entsprechend dem gegebenen Anlasse, nicht darauf ankommen, ob diese
Dersonen vor dem Kriege nicht versicherungspflichtig waren und voraussichtlich nur
für die Dauer des lrieges beschäftigt werden. Dielmehr wird der Seitpunkt des In-
krafttretens des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und dessen Geltungs-
dauer für maßgeblich erklärt. Hersonen, die eine nach den Dorschriften der R##.
über die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung versicherungspflichtige Beschäfti-
gung erft vermöge des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und voraussichtlich
nur für seine Geltungsdauer übernehmen, sollen grundsätzlich versicherungsfrei sein,
aber die Möglichkeit haben, sich, falls sie dies wünschen, die Vorteile der Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung zu verschaffen. Die Dersicherungsfreiheit greift also
nicht Hlatz, wenn der Beschäftigte bereits während des Krieges oder vor dem Kriege
zufolge der Annahme von Lohnarbeit aus eigenem Entschluß in die Dersicherungs-
pflicht eingetreten war, und zwar auch dann, wenn es vermöge eines Beschäftigungs-
verhältnisses geschah, das nunmehr den Begriff des vaterländischen Hilfsdienstes erfüllt
oder erfüllen würde. Die Dorschrift befreit vielmehr nur eine kleinere Anzahl von
Hersonen, die trotz der langen Dauer des Krieges durch wirtschaftliche Derhältnisse
allein noch nicht zur Lohnarbeit veranlaßt, sondern erst durch Rechtszwang dazu genötigt
worden sind; bei ihnen spricht eine gewisse Dermutung dafür, daß sie auch nach be-
endetem Hilfsdienst nicht in der Dersicherungspflicht verbleiben werden. Die hiernach
an sich versicherungsfreien Beschäftigten werden indessen der Dersicherungspflicht
unterstellt, wenn sie binnen einer bestimmten Frist von dem Arbeitgeber die Entrichtung
von Beiträgen verlangen. Geschieht dies, so wirkt die Erklärung auf den Seitpunkt
des Zeginns des Beschäftigungsverhältnisses zurück. Dieser Seitpunkt kann immer
nur nach dem §s. Dezember lolé liegen. Ob die Ausnahmevorschrift des 3 13 auch dann
gilt, wenn zwar früher versicherungspflichtige Arbeit verrichtet worden, aber die damit
erworbene Anwartschaft inzwischen wieder erloschen war, kann um so mehr der Aus-
legung überlassen bleiben, als solche Fälle nur vereinzelt vorkommen dürften.
Den Beschäftigten wird zweckmäßig die Möglichkeit gegeben, sich auch ohne
Beteiligung des Arbeitgebers den Dorschriften der RDC. über die Dersicherungspflicht
zu unterwerfen, da die Dersicherten nach 5 1430 RPDCO. die vollen Beiträge an Stelle
des Arbeitgebers entrichten können. Dies Fiel wird am einfachsten dadurch erreicht,
daß, sofern ohne die vorerwähnte Erklärung Beiträge für die Dauer des Beschäftigungs-
verhältnisses beigebracht sind, die Beanstandung der Beiträge als ungültig wegen
Dersicherungsfreiheit nicht gestattet wird.
Im Sinne des Entwurfs soll sich der Beschäftigte beim Eintritt in den Hilfs-
dienst für dessen ganze Dauer entscheiden, ob er versichert sein will oder nicht. Bat
er sich jedoch für letzteres entschieden, so kann er gleichwohl von der durch Abs. 2 ge-
gebenen Möglichkeit des Wiedereintritts in die Persicherung Gebrauch machen.
Erhbebliche Schwierigkeiten für das Einzugsverfahren, die von einigen Seiten
besorgt werden, sind aus der Vorschrift des § 14 kaum zu erwarten. Der Arbeitgeber
muß ohnehin priüfen, ob NWeueintretende schon versicherungspflichtig waren; dabei
wird sich dann alsbald ergeben, ob sie vorbehaltlos oder nur zur Krankenversicherung
anzumelden sind. Ganz überwiegend wird es sich um größere Betriebe handeln, in
denen die Dersicherungsangelegenheiten planmäßig bearbeitet werden.
Eine Tätigkeit im Ausland ist auf dem Gebiete der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung, ebenso wie in der Unfallversicherung, nur dann versicherungs-
pflichtig, wenn sie sich als Teil, Subehör oder Ausstrahlung eines inländischen Betriebs