VO. über Versicherung d. im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 653
gung ju der Landwirtschaft übernehmen, sich dadurch in ihrer bisherigen versicherungs-
rechtlichen Stellung verschlechtern. Dies würde der Fall sein, wenn der landwirtschaftlich
Beschäftigte früher nach den Vorschriften der RVO. über die gewerbliche U V. versichert
war. Die Vorschrift geht aber hierüber hinaus, indem sie im Gegensatze zur KV. (vgl.
5 3 Abs. 1) nicht verlangt, daß der landwirtschaftlich Beschäftigte früher überhaupt ver-
sichert war, sondern nur, daß er „gewerblich beschäftigt“ war. Der Vorteil des J 11 kommt
danach auch solchen Personen zugute, die während der vorgeschriebenen Zeiträume in
einem unversicherten gewerblichen Betriebe — z. B. einem handwerksmäßigen, nicht
unter 537 RVO. fallenden Betriebe — beschäftigt waren.
Als gewerblich Beschäftigte wird man auch landwirtschaftliche Facharbeiter (val.
9D923 Abs. 3 RV0O.) anzusehen haben. Wenn solche Personen gewöhnliche landwirtschaft-
liche Arbeiten übernehmen, so befinden sie sich, da sie in ihrer früheren Stellung hin-
sichtlich der Unfallentschädigung den gewerblich Versicherten gleichstanden (§ 931 NRVO.),
in gleicher Lage wie diese.
Ob zu den gewerblich Beschäftigten auch die Unternehmer gewerblicher Betriebe
zu rechnen sind, kann zweifelhaft sein. Nach dem Sprachgebrauche der RVO ist der Unter-
nehmer in dem Betriebe „tätig“, der Arbeiter in ihm „beschäftigt“. Die Ausdrucksweise
des Hilfsdienstgesetzes entspricht dem aber nicht. Jedenfalls wird man den 5& 11 der Ver-
ordnung nicht so auslegen können. Wenn z. B. ein kleiner Baugewerbetreibender oder
ein Schmiedemeister, der bisher gewerblich selbstversichert war, eine Beschäftigung in der
Landwirtschaft übernimmt, so würde es unbillig sein, ihn versicherungsrechtlich schlechter
zu stellen als einen zur Landwirtschaft übergehenden Bauarbeiter oder Schmiedegesellen.
Man wird den # 11 daher auch auf Personen anzuwenden haben, die bisher als gewerb-
liche Unternehmer tätig waren.
8 12.
1. Rabeling-Müller a. a. O. 108. Die Unfallrente und die Versorgungsgebühr-
nisse müssen auf dieselbe Zeit entfallen. Versorgungsgebührnisse, die für einen Zeitraum
gewährt worden sind, für die ein Anspruch auf Unfallrente noch nicht bestand, können
also nicht angerechnet werden, auch wenn die Unfallrente demnächst höber ist als die Ver-
sorgungsgebührnisse. Ebenso findet eine Abrechnung des überschießenden Teiles nicht
statt, wenn die Versorgungsgebührnisse anfänglich höher, später aber niedriger sind als die
Unfallrente. Dagegen können zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge wieder eingezogen
oder nach den §§ 622, 955, 1117 RVO. aufgerechnet werden.
2. Rabeling-Müller a. a. O. 110. Der Anspruch auf die Versorgungsgebührnisse
wird durch den 5 12 der Berordnung nicht berührt. Die Versorgungsgebührnisse sind daher
auch dann auszuzahlen, wenn dem Verletzten an Stelle der Krankenbehandlung und
Unfallrente Heilanstaltpflege gewährt wird (5 597 RVO.). Die Versorgungsgebührnisse
sind jedoch nach § 12 Sah 2 auf die etwa zu gewährende Angehörigenrente (5 598 RO.)
anzurechnen.
8 14.
1. Klehmet a. a. O. 315. Über die (in den Vorverhandlungen aufgeworsenc)
Frage, ob die Voraussetzung des §& 14 erfüllt ist, wenn vor der Beschäftigung im Hilfs-
dienst bereits ein Versicherungsverhältnis begründet, aber die Anwartschaft wieder er-
loschen war, spricht sich die BO. nicht aus. Legt man die den # 14 einleitenden Worte
streng aus, so kommt man zur Verneinung. Indessen mag es dem Sinne der VO. ent-
sprechen, wenn man hier unter Umständen entgegenkommend verfährt, z. B. wenn nur
wenige Beitragswochen vor langer Zeit zurückgelegt worden sind und der Beschäftigte
nicht eigentlich zur Klasse der versicherungspflichtigen Bevölkerung gehört hat.
2. Rabeling-Miüller a. a. O. 118. Es fragt sich, ob 3 14 auch dann gilt, wenn je-
mand längere Zeit vor dem Eintritt in den Hilfsdienst eine versicherungspflichtige, durch
Marken gedeckte Beschäftigung ausgeübt hat, aber die Anwartschaft erloschen ist (5 1280