654 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
RV0O.). Die Denkschrift überläßt die Beantworkung dieser recht zweifelhaften Frage
der Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift dürfte für die Verneinung der Frage
sprechen, da ja vor dem Eintritt in den Hilfsdienst eine die JV. begründende Beschäfti-
gung ausgeübt worden ist. Gleichwohl wird die Frage im Gegensatze zu Seelmann,
Zl. d. Reichs V. 17 249ff. zu bejahen sein. Ein Versicherungsverhältnis, aus welchem
die Anwartschoft erloschen ist, kommt versicherungsrechtlich überhaupt nicht in Betracht.
Ferner treffen die Erwägungen, auf denen & 14 beruht, auch auf den Fall des Erlöschens
der Anwartschaft zu. Die in dieser Vorschrift bezeichneten Beschäftigten sind von dem
Versicherungszwange deshalb befreit, weil die Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst
voraussichtlich nicht so lange dauern wird, daß sie die für die Invalidenrente erforderliche
Wartezeit von 200 Beitragswochen (5 1278 Nr. 1 RO.) oder mindestens die hierfür
notwendigen 100 Pflichtwochen zurücklegen könnten. Sie würden also durch die Ver-
sicherung der Hilfsdiensttätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach weder die Rentenberech-
tigung erlangen noch auch nur eine wesentliche Boraussetzung hierfür erfüllen können.
Das gilt entsprechend auch für Personen, bei denen die Anwartschaft erloschen ist, da
diese, wenn überhaupt, nur dann wieder auflebt, wenn gleichfalls eine Wartezeit von
mindestens 200 Beitragswochen zurückgelegt ist (§ 1283 RVO.). Zudem brauchen sich
unter diesen 200 Beitragswochen nicht, wie bei der erstmaligen Wartezeit für die
Invalidenrente, 100 Pflichtwochen zu befinden; vgl. RevE. 1293, AN. des RV. 1906
S. 662. Es liegt daher um so weniger Anlaß vor, Personen, deren Anwartschaft
erloschen ist, dem Versicherungszwange zu unterstellen. Wenn sie wünschen, daß die
zum Wiederaufleben der Anwartschaft erforderlichen Beiträge, soweit sie auf die Zeit
der Hilfsdiensitätigkeit entfallen, anteilmäßig von dem Arbeitgeber getragen werden,
können sie dies dadurch erreichen, daß sie nach § 14 Abs. 1 der Verordnung die Versicherungs-
pflicht wählen. Es dürste auch keinen Unterschied machen, ob die Anwartschaft endgültig
erloschen ist, d. h. nicht mehr durch nachträgliche Entrichtung von Pflicht= oder sreiwilligen
Beiträgen in den Grenzen der §3# 1442 bis 1444 RO. wiederhergestellt werden kann,
oder nicht. Es wäre offenbar unzweckmäßig, die Anwendbarkeit des & 14, der eine ein-
fache und klare Rechtslage schaffen will, von der Beantwortung dieser, mitunter sehr
zweifelhaften Frage abhängig zu machen. Indessen werden die dargelegten Grundsätze
nicht gelten können, wenn das Versicherungsverhöltnis nach dem Erlöschen der Anwart-
schaft durch Pflicht= oder freiwillige Versicherung erneuert und die Anwartschaft vor dem
Eintritt in den Hilfsdienst nicht abermals erloschen ist. Denn in den Fällen der ersteren
Art gehörten die Versicherten beim Beginn der Hilfsdiensttätigkeit regelmäßig zu den
berufsmäßigen Lohnarbeitern, während in den übrigen Fällen zu dieser Zeit ein wirk-
sames Versicherungsverhöltnis auf Grund früherer Pflichtversicherung bestanden hat,
so daß ein Grund für die Anwendung des § 14 nicht vorliegt. Dabei dürfte es ohne Belang
sein, ob die Anwartschaft wieder aufgelebt ist oder nicht. "6
3. Klehmet a. a. O. 315. Beim Einzugsverfohren wird eine Meldepflicht be-
züglich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung im allgemeinen erst begründet
sein, wenn der Beschäftigte die Erklärung aus & 14 Abs. 1 Satz 1 abgegeben hat.
4. Klehmet a. a. O. 315. Durch den §& 14 Abs. 2 wird ein eigentümliches Rechts-
verhältnis geschaffen, bei dem der Beschäftigte ebensowenig gebunden ist wie bei der
freiwilligen Versicherung, bei dem aber, wenn Beiträge geleistet sind, dem Versicherungs-
träger gegenüber dieselbe Wirkung erzeugt wird, wie bei der Versicherungspflicht.
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1. Rabeling-Müller a. a. O. 126. Unter Versicherung im Sinne dieser Vorschrift
ist nicht nur die Pflicht-, sondern auch die Selbstversicherung zu verstehen. Hiernach kann
beispielsweise ein im Hilfsdienst Beschäftigter der in § 1226 Abs. 1 RV O. bezeichneten Art,
dessen Jahresarbeitsverdienst mehr als 2000 M., aber weniger als 3000 M. betrögt, und
der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Versicherung beitreten. Natürlich