Bek., betr. Unfallversicherung bei Auslandshilfsdienst v. 2. Juni 1917. 655
muß es sich stets um eine Tätigkeit handeln, die an sich nach den Vorschriften der R#VO.
versicherungspflichtig ist oder zur Selbstversicherung berechtigt.
2. Klehmet a. a. O. 316. Der Ausdruck „begründet die Versicherung“
rechtfertigt die Auslegung, daß auf Grund einer Auslandsbeschäftigung im Hilfsdienst
gegebenenfalls auch die Selbstversicherung zulässig ist (z. B. im Falle des 3 1243 Abf. 1
Nr. 1 RO.).
9 16.
Herrmann, ArbVersorg. 17 283. Aus dem Wort „Übernahme“ i. Verb. mit § 20
VO. folgt, daß § 16 nur auf solche Personen anwendbar ist, die nach dem 5. Dezember
1916 eine Beschäftigung im Hilfsdienst aufnebmen; ebenso Rabeling-Müller a. a. O. 129.
§ 17.
Laß a. a. O. 318. Da die Tätigkeiten durch § 17 der VO. ganz allgemein der
Angestelltenversicherung unterstellt worden sind, so ergibt sich daraus, daß nicht nur die
Vorschriften des AVG., sondern auch sonstige Gesetze und Verordnungen, welche die
Angestelltenversicherung betreffen, für solche Fälle für anwendbar erklärt worden sind.
Dies gilt insbesondere auch von der VO. über Versicherungspflicht von Angestellten für
Beschäftigungen während des Krieges vom 30. 9. 1916 (R#l. 1097), durch welche
wiederum Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach dem AVG. für solche im vater-
ländischen Hilfsdienst Beschäftigte vorgesehen sind, welche weder vor Eintritt in diesen
Dienst eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben noch auch nach
Beendigung des Dienstes ausüben werden.
§s 18.
Laß a. a. O. 319. Für die anrechnungsfähigen Kalendermonate können natür-
lich auch Beiträge entrichtet werden. Solche Beiträge gelten als freiwillig geleistete.
Dies wird den Angestellten in der Regel auch zu empsfehlen sein, denn § 8 des Hilfsdienst-
gesetzes sieht für vaterländische Hilfsdienstleistungen eine Lohnhöhe vor, aus der sehr
wohl die Beiträge bestritten werden können. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterver-
sicherung (§ 15 AV .) bleibt unter allen Umständen beslehen. Wird der Hilfsdienstpflichtige
während der Hilfsdienstzeit krank und zeitweise berufsunfähig, so wird die Krankheitszeit
ebenfalls als Beitragszeit im Sinne der 15, 49 A# G. angerechnet (5 51 Nr. 3 A.).
Hierzu:
a) Bek. über die Bestimmung von Ausführungsbehörden und den
Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung
von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfödienst im Ausland.
Vom 2. Juni 1917. (RGl. 479.)
IXK.] Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 der Verordnung über Versicherung
der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 — Rl. 171 —
bestimme ich mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 folgendes:
§s 1. Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater-
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des 3 10 c. a. O. der Unfallversicherung
unterstellt sind, ist
1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-Marineverwaltung
der oder Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung unterstehenden Betriebe im Gebiete
des Generalgouvernements in Belgien und für die außerhalb des Generalgouvernements
gelegenen, zum Geschäftsbereiche des Berwaltungschefs beim Generalgouvernement ge-
hörenden Betriebe
der Verwaltungschef beim Gencralgouvernement in Belgien,