Bek. üÜber Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1817. 659
Ausbildung und Beschäftigung in jener Zeil in derselben Gegend tätig gewesen sind; dies
eilt. sofern cs für den Anspruch günstiger ist, entsprechend auch dann, wenn der Beschäftigte
in der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit Kriegs-, Sanitäts- und ähnliche Dienste geleistet hat.
# 7. Daß ein Bedürfnis für die Beihilsc besteht (s§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ist in der Regel
nicht anzunehmen
bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkommen des Ehepaars
den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark übersteigt,
bei unverheirateten Wöchnerinnen, wenn ihr Jahreseinkommen eintausend-
fünfhundert Mark und für jedes schon vorhandene Kind unter fünfzehn Jahren
weiterc zweihundertsünfzig Mark, zusammen aber zweitausendfünfhundert
Mark, übersteigt, im Falle des § 4 außerdem, wenn das Einkommen des im
Hilfsdienst beschäftigten unehelichen Vaters zweitausendfünfhundert Mark
übersteigt.
Für das Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahr maßgebend, das der Niederkunft
vorangegangen ist.
3 8. Als Wochenhilse wird gewährt:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Eurbindung in Höhe von fünfundzwanzig
Mark,
2. ein Wochengeld von einer und einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn-
und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der
Niederkunft fallen müssen.
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendiensle und ärzt-
liche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe
von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn= und Feiertage, bis zum
Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
Wird in den Fällen der ##8 2 und 4 cine zur Zeit der Niederkunft unterbrochene Be-
schäftigung im vaterländischen Hilfsdienst innerhalb acht oder zwölf Wochen nach der
Niederkunft wieder ausgenommen, so ist das Wochengeld und Stillgeld vom Tage dieser
Wiederaufnahme ab noch für den Rest der acht und zwölf Wochen zu zahlen. Dasselbe
gilt entsprechend bei Aufnahme einer Beschäfligung im Falle des 3 2 Abs. 2 Saß 3.
§ 9. Für die Leistungen der Wochenhilfe gelten dic §§ 118, 119, 223 der Reichs-
versicherungsordnung entsprechend.
§ 10. Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs.,
kunppschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzlasse an), so ist der Antrag auf Gewährung einer
Wochenhilfe bei dieser Kasse zu slellen.
Er ist beim Arbcitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn sie auf Grund des & 418
oder des § 435 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherung befreit ist.
Gehört die Wöchnerin zur Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, so ist der Antrag
bei der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg zu stellen.
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, aber der Ehemann der Wöchnerin ciner
Krankenkasse angehört oder auf Grund des & 418 oder des § 435 der Reichsversicherungs-
ordnung von der Versicherung befreit ist oder zur Schisssbesatzung deutscher Seefahrzeuge
gehört, so ist der Antrag entsprechend bei der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber des Ebe-
manns oder bei der See-Berufsgenossenschaft zu stellen.
## 11. Der Antrag soll die tatsächlichen Angaben enthalten, aus welchen auf eine
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gemäß § 6 geschlossen werden lann.
§ 12. Krankenkasse, Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschaft haben den Antrag
unverzüglich an diejenige Kommission des Lieferungsverbandcs weiterzurcichen, in deren
Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin oder, wenn sie sich im Ausland
aufhält, ihr letzter gewöhnlicher Aufenthallsort im Inland liegt. Sie haoben sich gleichzeitig
durüber zu äußern, ob gegen sie ein Anspruch auf Wochenhilfe für die Wöchnerin besteht.
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