668 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Bei der Zubilligung der Wochenhilfe nach § 4 wird von der Annahme ausgegangen,
daß der Vater grundsählich zum Unterhalte des Kindes beizutragen hat und daß ihm dies
durch die Verschlechterung seiner Wirtschaftslage und die Geringfügigkeit seiner Einnahmen
erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies bedingt es, daß für die Frage des Bedürf.
nisses auch die Verhältnisse des Vaters des unehelichen Kindes in gleicher Weise, wie
in den Fällen des & 2 diejenigen des Ehemannes, in Betracht zu ziehen sind. Außerdem
muß aber das Bedürfnis auch nach den eigenen Verhältnissen der unehelichen Mutter
selbst gegeben sein. Dementsprechend hängt hier die Annahme eines Bedürfnisses von
der Grenze für das Einkommen sowohl des Vaters als der Mutter ab.
Im übrigen ergibt die Fassung des 5§ 7, daß bei einem Einkommen unter den bezeich-
neten Grenzen die Beihilfe nicht unter allen Umständen gewährt werden muß. In billigen
Gegenden, namentlich auf dem Lande, und bei geringer Kinderzahl kann unter Umständen
auch ein Einkommen von weniger als zweitausendfünfhundert und tausendfünfhunderrt
Mark ausreichen, um auch im Entbindungsfall eine außerordentliche Beihilfe entbehrlich
zu machen. Auf der anderen Seite geben die Worte „in der Regel“ dem Feststellungs-
organe die Möglichkeit, bei besonders ungünstig liegenden Umständen umgelehrt die Bei-
hilfsc auch beim Vorhandensein eines höheren Einkommens zuzusprechen. Es wird dies
aber stets die Ausnahme zu bilden haben und jeweilig einer besonders eingehenden Begrün-
dung bedürfen.
In der Regel wird von dem Einkommen desjenigen Jahres auszugehen sein, welches
der Niederkunft vorangegangen ist. Wo sich aber im Laufe dieses Jahres die Einkommens-
verhältnisse der Wöchnerin wesentlich und in einer Weise verschoben haben, die auch in
der Zeit nach dem Wochenbette noch Fortdauer verspricht, kann es ausnahmsweise ange-
zeigt sein, das Jahreseinkommen nach dem gcänderten Einkommen zu berechnen.
Zu N 8.
Von der strengen versicherungsrechtlichen Regel, daß alle Voraussetzungen des An
spruchs zu dem Augenblicke gegeben sein müssen, wo der Versicherungsfall eintritt, har
bereits § 10 der Bek. v. 28. Januar 1915 und, ihm solgend & 22 Abs. 2 der Bek. v. 23. April
1915 eine Ausnahme zugelassen. Danach derschafft der Eintritt des Vaters des Kindes
in den Kriegs= usw. Dienst auch dann, wenn er erst nach der Niederkunft erfolgt, der Wöch-
nerin noch den Anspruch auf einen Teil der Wochenhilfe, nämlich auf das Wochen= und
Stillgeld für den von da ab noch laufenden Rest der Bezugszeit nach der Niederkunft. Hier
liegt die Sache insoweit etwas anders als bei der Kriegswochenhilfe, als nach # 2 und 4
eine bestimmte Dauer einer vorausgegangenen gleichartigen Tätigkeit zu fordern ist,
auf dic natürlich auch bei den in Rede stehenden Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
In Betracht kommt hierbei also immer nur die Wiederaufnahme, nicht die Neuaufnahme
ciner Beschäftigung im v. HD. Dagegen liegt es in den Fällen, in denen gemäß § 2 Abs. 2
Sat 3 der H. erst nach der Niederkunft ausgenommen wird, ebenso wie da, wo solche:
beim Kriegsdienst stattfindet. Hinsichtlich des Bezuges des Wochen= und Stillgeldes für
den Rest der Bezugszeit sind diese Fälle ebenso zu behandeln, wie die ersterwähnten.
Zu g88 off.
Mit § 9 beginnt die schon erwähnte Übernahme von Vorschriften aus der VO. v.
23. April 1915. Diese das Berfahren betreffenden Vorschriften haben sich in der Praxis
eingelebt. Es wird daher hier genügen, nur die vorgenommenen Anderungen zu erläutern.
9 deckt sich wörtlich mit dem § 5 a. a. O.
Die ersten drei Absätze des § 10 entsprechen dem § 6 a. a. O. Der neue, vierte Absaß
trägt dem Umstand Rechnung, daß hier die Krankenkassen wegen ihrer eigenen Pflicht zu
Leistungen der Wochenhilfe stärker beteiligt sind, als in den Fällen der Bek. v. 23. April
1915. Die Mitwirkung der Krankenkassen, Arbeikgeber und See-Berufsgenossenschaft als
Übermittler der Anträge muß hier zur Vermeidung von Doppelzahlungen in stärkerem
Maße in Anspruch genommen werden, weil hier die Ehemänner der Wöchnerinnen wegen