Bek. über Wochenhilse aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1917. 669
der Beschäftigung im HD. überwiegend selbst der Krankenversicherung untersichen und
deshalb die Wöchnerin vielfach einen satzungsmäßigen Anspruch auf Wochenhilfe als Fa-
milienhilfe haben wird.
Es muß nach Möglichleit vermieden werden, daß die ohnehin stark in Anspruch ge-
nommenen Lieferungsverbände mirt sachlich von vornherin unbegründeten Anträgen über-
häuft werden. Nach den bei anderen Anlässen gemachten Wahrnehmungen wird der An-
spruch sehr häufig auf Grund der bloßen Tatsache erhoben werden, daß eine Beschäftigung
im H. stattfindet, während die sonstigen Voraussetzungen unbeachtet bleiben. Letzteres
dürfte vor allem hinsichtlich der erforderten Verschlechterung der Wirtschaftslage der Fall
sein. Wird von vornhercin eine nähere Begründung dieses Umstandes als wesentlicher
Bestandteil der Eingabe gesordert, so sind die Antragsteller genötigt, sich über den frag-
jlichen Punkt klar zu werden. Manche unbegründeten Anträge werden infolgedessen unter-
bleiben, die trotzdem eingehenden können ohne weiteres abgewiesen werden (vgl. § 15).
Aber auch sachlich berechtigte Anträge werden alsbald in vollständigerer Form gestellt.
werden, so daß zeitraubende Rückfragen vermieden werden können. Hieraus rechtfertigt
sich die Vorschrift des 8 11.
Der § 12 entspricht dem § 7 der älteren Bek. Er trägt dem Umstand Rechnung, daß
die Wöchnerin sich in manchen Fällen im Ausland aufhalten wird, wo kein für die Er-
ledigung des Antrags zuständiger Lieferungsverband besteht.
13. entspricht dem älteren § 8, ebenso § 14 dem §# 9 mit der wegen der möglichen
Kassenmitgliedschaft des Ehemannes sich ergebenden Ergänzung. Im §# 15 bezieht sich das
Recht des Vorsitzenden zur alleinigen Entscheidung nur auf den Fall des § 11; die im
#10 der Bek. v. 23. April 1915 dem Vorsitzenden zugewiesenen Fälle kommen hier nicht
vor. & 16 stimmt mit §8 11 der alten Bek. überein, nur wird der Bescheid des Vorsitzenden
nicht erwähnt, der hier ja nicht endgültig, sondern nur „angebrachtermaßen“ entscheidet.
E 17 deckt die alten s5 12 und 13, der letzte Satz des §&5 13 ist in seinem ersten Teile als hier
nicht praktisch weggelassen. I§s 18, 19 entsprechen wörtlich den I§s 14, 15 c. a. O. Die §5# 16
vis 19 der alten Bel. kommen hier nicht in Frage, da im Hinblick auf die erforderliche Be-
schäftigungszeit vor der Entbindung eine auch nur teilweise Rückwirkung auf Entbindungs-
fälle ausgeschlossen ist, bei denen die Bezugszeit am Tage des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung bereits abgelausen sein würde. 7* 20 der älteren VO. regelt eine hier nicht zur
Erörterung stehende Frage. 3 20 der VO. deckt sich mit § 21 der Bek. v. 23. April 1915,
* 21 mit derjenigen des # 22 a. u. O. Die Bezugnahme auf & 10 der Bek. v. 28. Januar
1915 erübrigt sich im Hinblick auf §& 8 Absf. 2. Die VO. ist mit dem Tage ihrer Verkündung
im Rl., d. h. dem 9. Juli d. J., in Kraft getreten.