Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegstellnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 3 
6. Die mobilen Ceile der Land= oder b) Die Erleichterung der Feststellung des 
Seemacht I 81, 1I 18, III 7, Vöé. Krlegsteilnehmernerhältnisses 1 99, 
7. Die gegen den Feind verwendeten I11 8. 
Ceile der Cand · oder Seemacht 169, B. Die Wirkungen der Unterbrechung 1 90, II 24, 
II 19, III 7, V 6. 1119. 
2 T Belahens einer ursden ader I. Im allgemeinen 1 99. 
zerung degriffenen II. Istt eine trotz der Unterbrechung erlassene 
Festung 1 91, 1I 23, III 8. . . 
hJVekFattdcszenkelpeues Entscheidung nicht yichtig, sondern nur an- 
1I1 · « ' scchtbarPlxoo,llZ-s,1119. 
« 1.Veiahendlxoo,1124,1119. 
c) ldlclsrazall des 12 Ur. 2 1 92, II 23, 2. vereinend 1 102, 11 24. 
2. Der Rachweis des UNrlegsteilnchmerver. III. Der Unterbrechungsbeschlus und seine An- 
hälenisses 1 93, II 23, 111 8. fechtong 1 1o#. 
#) Il hets von Umts wegen zu prüfen, ob IV. Wuft die Unterbrechung gegen den Baupt- 
der Beklagte nicht Ariegsteilnehmer schuldner zugunsten des Bürgen? 1 lo3, 1123. 
*d Bejahend 1 93. 2. Derneinend 1 104. 
  
ß. Derneinend 194, II 23. C. Derzicht auf die Unterbrechung 1 104, V 7. 
A. DYie Voraussetzungen der Anterbrechung, 
I. Bürgerliche Rechtstreitigkeiten. 
1. Allgemeines (Erläuterung a bis c in Bd. 1, 20, 21; f bis i in Bd. 2, 3, 4; 
k in Bd. 3, 3). 
I) RV. Gr. (JW. 17 309). Die Bestimmungen des KSche#z über die Unter- 
brechung und Aussehung des Verfahrens finden grundsätzlich nur auf bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten Anwendung, welche bei den ordentlichen Gerichten oder bei den in § 14 GG. 
zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden (35 2, 10 a. a. O.). 
Ihre entsprechende Anwendung auf das Verfahren vor dem Rö## ist zwar zulässig, 
insbesondere dann, wenn der Kriegsteilnehmer durch seine Abwesenheit in der Wahr- 
nehmung seiner Rechte beschränkt erscheint, um zu verhindern, daß ihm aus der Er- 
füllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht zur Leistung des Heeresdienstes irgend welche 
Nachteile erwachsen. Im vorliegenden Falle aber, wo es sich um die Entscheidung einer 
reinen Rechtsfrage handelt, sind derartige Nachteile nicht zu besorgen; die Beendigung 
des Verfahrens liegt vielmehr auch im Interesse des Klägers. 
2. Die einzelnen Verfahrensarten. 
(Abschnitt a in Bd. 1, 21; 2, 4.) 
b) Das Beweissicherungsberfahren. 
a. Bejahend (Erläuterung aa# bis ee in Bd. 1, 22; & bis 99 in Bd. 2, 5; 
é# in Bd. 3, 3). 
#zx. DFZ- 17 251 (Cöln III). Auf das Beweissicherungsverfahren findet grund- 
sätzlich auch das Kriegsteilnehmerschutzgesetz Unwendung. Es tritt daher Unterbrechung 
und Aussetzung nach ss 2,3 ein. Doch darf die Anwendung nicht weitergehen, als es der 
Zweck dieses Gesetzes fordert, insbes. darf über den Zweck hinaus keine Beeinträchtigung 
der Rechte des Gegners eintreten. Der aus der Kriegsteilnahme sich ergebenden be- 
sonderen Sachlage ist aber genügend Rechnung getragen, wenn der Kriegsteilnehmer 
gegen eine spätere Berufung des Beweisführers auf § 493 Abs. 2 3 PO. geschützt wird. 
Es muß daher das Beweissicherungsverfahren im übrigen fortgeführt, und dem Beweis- 
jführer die Möglichkeit gewährt werden, sich ein Protokoll zu verschafsen, das er im Falle 
des späteren Verlustes des Beweismittels wenigstens als Urkunde benutzen kann. Die 
Ansicht von Starck, DJZ. #15, 418, wonach es zulässig sein soll, das Beweissicherungs- 
verfahren unbeschränkt zuzulassen, indem die Frage der Berusung auf § 493 Abs. 2 8PO. 
dem späteren Prozeßverfahren selbst überlassen bleiben könne, erscheint nicht zutreffend, 
da sie dem Sinne des Ges. insofern widerspricht, als es auch eine Beunruhigung des 
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