6 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
und z. Z. in einer Arbeitsstellung beschäftigt. Das ist nicht mehr bloß eine vorüber-
gehende Unterbrechung des Dienstes bei der mobilen Truppe, sondern der Eintritt in
ein Verhältnis, das weder dem Wortlaute noch dem Sinne nach unter § 2 Nr. 1 des
Ges. vom 4. August 1914 fällt.
0. LeipzZB. 17 685 (Düsseldorf III). Die Vorschriften des Gesetzes vom 4. August
1914 bezwecken, die zum Kriegsdienst Einberufenen gegen Nachteile zu schützen, die ihnen
dadurch erwachscn, daß sie infolge des Kriegsdienstes an der Wahrnehmung ihrer Rechte
behindert sind. Sie finden daher keine Anwendung auf einen KI., der fahnenflüchtig
ist. Denn dieser tut nicht mehr Kriegsdienst. Auch hat er wegen seines verwerflichen
Berhaltens keinen Anspruch auf den Schutz der KT. Findet aber das Gesetz vom 4. August
1914 keine Anwendung, so ist auch § 1 der B#O. vom 14. Jannar 1915 nicht anwendbar.
Denn diese Vorschrift bezweckt der mißbräuchlichen Ausnützung des Gesetzes vom
4. August 1914 zu begegnen. Sie kann nur in Betracht kommen in Fällen, in denen nach
dem Gesetz vom 4. August 1914 das Verfahren unierbrochen ist. Eine Unterbrechung
des Versahrens liegt aber nicht mehr vor, nachdem der Beklagte seit Ende November 1916
fahnenflüchtig geworden ist.
In. Recht 17 325 N. 655 (Stuttgart I). Der mit einem mobilen Truppenteil ins
Feld gezogene Beklagte wird seit September 1914 vermißt. Die Erfahrung spricht für
die Annahme, daß er weder bei seinem Truppenteil, noch in Gefangenschaft, noch am
Leben ist. Aber dadurch wird die Anwendung des KTSchG. nicht ausgeschlossen, solange
er nicht nach § 15 BGB. für tot erklärt ist. Erst die Todeserklärung begründet die Ver-
mutung, daß er am Tage dieser Erklärung gestorben ist. Ist er aber als noch lebend anzu-
sehen, so ist er auch heute noch als zu einem mobilen Truppenteil gehörig oder als in
Kriegsgefangenschaft befindlich zu betrachten.
65. Die mobilen Teile der Land= oder Seemacht.
Erläuterung a# bisch# in Vd. 1, 82 ff.; 0 bis &/ in Bd. 2, 18; /0 bis / in Bd. 3, 7.)
7 4. NG. V, DJZ. 17 331. Der Kläger hat gemäß §s 2, 3 des KTSchWG. ev. des
*l 1 Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916
Aussetzung des Verfahrens beantragt, weil er einem Landsturm--Infanterie-Ersatz-Bataillon
angehöre und zur Bewachung von Kriegsgefangenen kommandiert sei. Sein Antrag
ist mit folgender Begründung abgelehnt. Nicht jeder Truppenteil, der von der allge-
meinen Mobilmachung getroffen werde, sei während des Krieges mobil. Erst wenn er
kriegsbereit gemacht, mit der zur Berwendung gegen den Feind erforderlichen Ausrüstung
versehen sei und zum Zweck der Verwendung im Felde seinen Standort verlassen, sei er
mobil. Daher sei ein Landsturm-Infanterie-Ersatz-Bataillon kein mobiler Truppenteil.
Ferner werde das Bataillon auch nicht gegen den Feind verwendet, denn die Über-
wachung gefangener Feinde in einem Gefangenenlager sei noch nicht eine gegen den
Feind, d. h. gegen die feindliche Heeresmacht durch Angriff oder Abwehr gerichtete
Tätigkeit. Eine Aussetzung auf Grund der gen. Bekanntmachung komme nicht in Be-
tracht, weil der Revisionskläger durch seinen Dienst im inländischen Gefangenenlager
nicht an der Wahrnehmung seiner Rechte in der Revisionsinstanz, in der nur Rechts-
verstöße geltend gemacht werden können, behindert wäre.
a/. PosMschr. 16 110 (Posen II). Eine Krankenpflegerin, welche sich freiwillig
der mobilen Truppe angeschlossen hat und dieses rein tatsächliche Verhältnis jederzeit
lösen kann, fällt weder unter Nr. 1 noch unter Nr. 2 des 5J 2 KTchWG.
). Die gegen den Feind verwendeten Teile der Land- oder Seemacht.
(Erläuterung aa# bis co in Bd. 1, 89 f.; x bis cd in Bd. 2, 19; rx in Bd. 3, 7).
vV DJZ. 17 341 (Dresden VI). Dem Schuldner, der als Immobiler zur Bewachung
der sächsischen Landesgrenze bei Z. verwendet wird, lommt der Schutz des 3 2 Nr. 1
KSchG. nicht zu, weil die Besehligung zur Grenzbewachung keine Verwendung gegen
den Feind bedeutet. Daß sie auf Verhinderung des Verrats (Spionage) und so mittelbar