Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 8 1. 9
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 132; 3, 14.)
II. Ausschlußfristen.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 132.)
2. Andere Fristen.
(Erläuterung 1 in Bd. 1, 133; 2 in Bd. 3, 15.)
3. RG. VI, JW. 17 660). Die Frist des 5 1571 Abs. 2 BGB. gehört zu den Fristen,
deren Lauf nach § 8 KTSchW G. gehemmt ist. Nach dem vorliegenden Prozeßstoff ist anzu-
nehmen, daß der Kläger seit Beginn des Krieges zu einem mobilen Teile der Landwehr
gehört. Die in §5 1571 Abs. 2 BGB. bestimmte Frist gehört zu denjenigen, auf welche die
s5 203, 206 BGB. Anwendung finden, und von letzteren bestimmt der § 8 K#TSch G.,
daß sie — und zwar zugunsten beider Teile — bis zur Beendigung des Kriegszustandes usw.
in ihrem Lauf gehemmt sind. Danach würde das Recht der Frau, auf Scheidung der
Ehe zu klagen, noch nicht erloschen sein und ihrer Weigerung, die eheliche Lebensgemein-
schaft wieder herzustellen, stünde der § 1353 Abs. 2 letzter Satz unmittelbar zur Seite.
2. Bek. über die Erstreckung von Anfechtungsfristen gegenüber
Kriegsteilnehmern. Vom 5. Juli 1917. (RG#l. 590.)
18R.] Art. 1. Der §8 des Gesetzes, beireffend den Schutz der infolge des Krieges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (REl. S. 328)
erhält folgenden Abs. 3: Soweit nach den Vorschriften der Konkursordnung oder des
Gesetzes, belrefsend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb
des Konkursverfahrens (Röl. 1898 S. 709), die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
davon abhängt, daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Eröffnung des Konkurses,
vor dem Erösfnungsantrag, vor der Zahlungseinstellung oder vor der Anfechtung vor-
genommen sind, wird bei der Berechnung der Frislen die Zeit, während deren der
Schuldner zahlungsunsähig ist und zu den im 3 2 bezeichneten Personen gehört, oder falls
der Kriegszustand vor Ablauf dieses Zeitraums endet, die Zeit bis zur Beendigung des
Kriegszustandes nicht mitgerechnet.
Art. 2. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (7.7.), und zwar mit
Wirkung vom 4. August 1914 in Kraft.
3,. Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 14. Januar 1915. (REl. 17.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 136 bis 138.
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 2, 31; 3, 15.
Burghardt, Vatierschaftsklagen gegen Kriegsteilnehmer, Vorml. 17 67 . —
Kloke, Vertreterbestellung für den Beklagten und Aussetzung des Verfahrens in Alimenten-
prozessen, Vorm Z Bl. 17 45 ff.
§s 1.
Inhaltsübersicht.
I. Allgemeine Bedeutung des & 1 1 10, II1 51. # IV. Der Antrag des Gegners I 181, II 33, III 17#,
III 16. Findet 1 752 5P0. Anwendung’ IV 736, V 10.
II 31, II1I 16, IV 756. a)Der Antragsberechtigte 1 1#1, II 33,
1. Bejahend 11 31, III 16, IV 756. III 12, IV 236, V 10.
2. Derneinend II 32. b) Der Inhalt des Antrags I 141.
II. Hür welches Derfahren gilt der & 12 I 110,
11 33, I1I 16, V 10.
III. Gilt der 3 1 auch für nicht vermögensrecht- I1 * v 1. #
liche Ansprüche? 1 140, 11 38. 1. Juständigkeit 11 34.
1 Bejabend I 140, 11 38. r 2. Die Anhörung von Derwandten und an-
2. Derneinend 1 140. . deren Hersonen 1 142.
V. Die Entscheidung des Dorslitzenden I 142,