10 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
3. Die Hrüfung des Erfordernisses der offen. 1. Die Beschwerde I 14C#, II 5S4, III 18, V 10.
baren Unbilllgkeit 1 142, II 34. 2. KMan der Dorsigende seine Entscheidung
4d. Die Derpflichtung zur Bestellung oines nachträöglich wieder ausbeben? I 146, II 36.
Dertreters I 14#. a) Bejabend 1 146, II 36.
5. Die Unzulässigleit der Bestellung eines b) Derneinend 1 146.
Vertreters beim Vorhandensein eines an- VII. Die Rechtsstellung des Dertreters I 146,
deren Dertreters I 1###, II 34. V 10. 11 36, III 13, IV 737.
6. Dle Herson des Dertreters 1 145, II 32. 1. Die NBechtsnatur des Dertrelungsverhält,
7. Die Haf#tung des Vorsitgzenden 1 115. nisses 1 116, II 50, III 18, IV 737.
VI. Die Rechlsmittel gegen die Entscheidung 2. Das Derhelinis zwischen Vertreter und
1 145, 11 34, III 18, V 10. Kriegsteilnehmer 1 149, II 37.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 140; 2, 31; 3, 16; 4, 736.)
II. Für welches Derfahren gilt der § 12
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 33; 3 bis 5 in Bd. 3, 16.)
6. DJZ. 17 691 (Königsberg 11). „Rechtsstreit“ i. S. des 3 1 Abs. 1 der VO. v.
14. Jan. 1915 umfaßt auch das Vollstreckungsverfahren.
(Abschnitt III in Bd. 1, 140; 2, 33.)
IV. Der Antrag des Gegners.
a) Der Antragsberechtigte.
(Erläuterung a bis d in Bd. 1, 141;e bis g in Bd. 2, 33; h bis in Bd. 3, 17;m in Bd. 4, 736.)
n) Leipz Z. 17 885 (Dresden IV). Nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach
dem Zwecke des §& 1 Abs. 1 ist die Bestellung eines Vertreters zulässig, auch wenn die
Klage noch nicht zugestellt ist.
V. Die Entscheidung des Vorsitzenden.
(Unterabschnitte 1 bis 4 in Bd. 1, 142; 2, 34.)
5. Die Unzulässigkeit der Bestellung eines Vertreters beim Vor-
handensein eines anderen Vertrerters. (Zu vgal. Bd. 1, 144; 2, 34.)
Recht 17 179 Nr. 353 (Stuttgart 1). Die Vertreterbestellung ist regelmäßig unzulässig
und wirkungslos, wenn der Kriegsteilnehmer selbst schon vorher einen Bevollmächtigten
aufgestellt hatte.
Hier fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Bestellung eines Vertreters durch
das Gericht. Die Unzulässigkeit der Bestellung machte die Vertretung wirkungslos, auch
wenn der Kläger, als er die Bestellung eines gerichtlichen Vertreters für den Bellagten
beantragte, keine Kenntnis von der vorhergegangenen Bevollmächtigung hatte. Anders
wäre es wohl, wenn der Beklagte die von ihm erteilte Vollmacht geflissentlich vor dem
Kläger geheim gehalten und den Kläger hierdurch zu seinem Antrag auf Bestellung eines
gerichtlichen Vertreters veranlaßt hätte. In diesem Fall würde es gegen Treu und Glauben
verstoßen, wenn der Beklagte hinterher den für ihn gerichtlich bestellten Vertreter dem
Kläger gegenüber nicht als seinen Vertreter gelten lassen wollle.
VI. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidung.
1. Die Beschwerde.
Ist sie zulässig gegen die Bestellung des Vertreters?
a) Verneinend (Erläuterung # bis in Bd. 2, 34 ff.; 1 bis & in Bd 3, 18).
o. DJZ. 17 692 (Posen IV). Gegen die Vertreterbestellung findet keine
Beschwerde statt. Durch den angefochtenen Beschluß ist das AG. angewiesen, dem
Beklagten als Kriegsteilnehmer einen Vertreter zu bestellen. Die von der Ehefrau des
Beklagten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Frau des Kriegsteilnehmers das
Recht zur Beschwerde gegen eine solche Anordnung nicht zusteht. Unzulässig wäre die