12 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Rechtsstreit ausreichend informiert sei. Auch aus der Tatsache, daß der Beklagte in letzter
Zeit wiederholentlich auf Urlaub in der Heimat gewesen ist, kann nicht gefolgert werden,
daß er in Zukunft Gelegenheit haben werde, seinen Prozeßvertreter für den vorliegenden
Rechtsstreit mit der erforderlichen Information zu versehen. Das Interesse des Beklagten
erfordert somit die Aussetzung des Verfahrens, und es kommt daher nach obigem nicht
darauf an, ob die Kläger ein Interesse daran haben, daß der Rechtsstreit nicht bis zur Be-
endigung des Krieges ausgesetzt bleibt.
ce) OLG. 35 57, Sächs A. 17 192 (Dresden). Der Beklagte hat am 2. August
1914 seinen Gewerbebetrieb wegen der Einberufung zum Heere einstellen müssen und
vermag aus diesem Grunde nicht für die erforderlichen Mittel zur Deckung der einge-
klagten Schuld rechtzeitig zu sorgen. Gerade hieraus ergibt sich, daß ihn, der als Ge-
sangener im besonderen Maße verhindert ist, in die Ordnung seiner privaten Ange-
legenheiten einzugreifen, lediglich die Tatsache der Kriegsteilnehmerschaft an der Er-
füllung des Anspruchs der Klägerin hindert. Ein Fall, in dem die Aussetzung als unbillig
oder gar als offenbar unbillig erscheinen könnte, liegt deshalb nicht vor.
2. Einzelfälle.
(Unterabschnitt a in Bd. 2, 40; 3, 21.)
b) Das Geschäft des Kriegsteilnehmers wird sortgeführt.
G. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht.
(Erläuterung aa# bis &n in Bd. 2, 42; ½) in Bd. 3, 21.)
5. Sch's A. 17 156 (Dresden). Wenn ein Schuldner während seiner Kriegsteil-
nehmerschaft durch einen Vertreter sein Geschäft weiter sortführt und neue Verbindlich-
keiten eingeht, so muß er auch dafür Sorge tragen, daß die daraus entstehenden Verbind-
lichleiten erfüllt werden. Die Gläubiger müssen in solchen Fällen damit zu rechnen im-
stande sein, daß sie bei Nichtbezahlung ihrer Forderungen den Schuldner alsbald in
Anspruch nehmen können und nicht bis zur ungewissen Zeit der Aufhebung der Kriegsteil-
nehmerschaft des Schuldners zu warten brauchen. Ohne diese Erwartung würden sie
voraussichtlich dem Kriegsteilnehmer überhaupt keinen Kredit gewähren. Es wäre daher
offenbar durchaus unbillig, ihnen die Möglichkeit alsbaldiger Rechtsverfolgung zu ver-
sagen. Allerdings wäre es denkbar, daß auch in solchen Fällen aus weiteren besonderen
Umständen die Unbilligkeit der Aussetzung entfallen könnte, vor allem wenn erst nach der
Kreditgewährung neue Tatsachen infolge der Kriegszustände hervortreten, die die Er-
füllung der Verbindlichkeiten erschweren oder unmöglich machen. Solche besondere Um-
stände aber muß dann der Schuldner behaupten und darlegen.
tt. DJZ. 17 340 (Dresden IV). Die Beschwerdeführerin will auf Bezahlung
von zwei Wechseln klagen, die der Gegner angenommen hat, und von denen der eine am
18., der andere am 23. August 1914 fällig waren. Der Gegner läßt durch seine Frau sein
Geschäfst in gewissem Sinne fortführen und manche Schulden ratenweise tilgen. Unter
diesen Umständen ist es offenbar unbillig, wenn der Gesuchstellerin die Möglichkeit ge-
nommen wird, die Wechsel jetzt einzuklagen, denn sie sind längst fällig, und doch hat der
Schuldner Abzahlungen auf sie nicht leisten lassen. Dazu kommt, daß andere Gläubiger
neuerdings Schuldtitel gegen den Gesuchsgegner erwirkt und vollstreckt haben. Danach
ist in Beachtung der Beschwerde dem Gegner ein Vertreter i. S. der BRV0O. vom
14. Januar 1915 über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten zu bestellen.
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint.
(Erläuterung ac#is 1½ in Bd. 2, 42ff.; 2ce bis #4/46 in Bd. 3, 21.)
½. OL# . 35 59 (KG. II). Wenn auch die Ehefrau des Beklagten dessen Geschäft
und Landwirtschaft fortführt, so ist doch glaubhaft gemacht, daß sie in beiden Betrieben