Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 2. 13 
unerfahren ist und die Betriebe unter ihrer Leitung erheblich zurückgehen. Es muß also 
mangels der Voraussetzungen für die Ausnahme bei der Regel des 7 3: KTSch G. ver- 
bleiben, daß dem Aussetzungsantrage des Vertreters stattzugeben ist. Daß bei dieser Sach- 
lage auch die Voraussetzungen für die Bestellung des Vertreters fehlen, ändert nichts in 
seinen Befugnissen, solange die Bestellung nicht rückgängig gemacht ist. 
c) Bedeutung der Verfahrenslage. 
G. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht. 
(Erläuterung aa# bis 7)) in Bd. 2, 43ff.; 9 bis i in Bd. 3, 22fff.) 
0o. DJZ. 17 342 (Karlsruhe I). Der Aussetzungsantrag des nach mehrjähriger 
Prozeßführung auch in der Berufungsinstanz mit seinem Zahlungsbegehren abgewiesenen 
Klägers slützt sich auf seine erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgte Ein- 
berufung zu einem mobilen Truppenteil und die dadurch herbeigeführte Unmöglichkeit 
persönlicher Besprechung mit seinem Prozeßbevollmächtigten über die Aussichten der 
beabsichtigten Revision. Da nach völliger Klarstellung der Sachlage dazu weitere tat- 
sächliche Aufklärungen nicht mehr zu geben sind und es sich in der Revisionsinstanz bloß 
noch um reine Rechtsfragen handeln kann, deren Beurteilung dem Kläger doch nicht 
möglich ist, vermag er seine Entschließung gerade so gut auf Grund schriftlicher Rats- 
einholung seines Prozeßbevollmächtigten zu treffen; dagegen würde die erneute Ver- 
schleppung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dem Beklagten erhebliche Nach- 
teile bringen, und es wäre daher dessen Aussetzung im gegenwärtigen Stadium jeden- 
falls offenbar unbillig. 
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint. 
(Erläuterung a# bis y) in Bd. 2, 44ff.; 66 bis & in Bd. 3, 23.) 
mM. RG. III, WarnE. 17 146, JW. 17 544, Leipz Z. 17 663. Ist auch bei der Natur 
der Revision, die nur Rechtsfragen zur Entscheidung stellen kann, eine persönliche Be- 
teiligung des Kriegsteilnehmers am Prozeßbetriebe nicht erforderlich, so darf es ihm 
doch auch nicht versagt werden, die Durchführung der Revision mit seinem Anwalt per- 
sönlich zu besprechen. 
d) Bedeutung des Verhaltens des Kriegsteilnehmers. 
G. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht. 
(Erläuterung a# bis P) in Bd. 2, 45; 66, ex in Bd. 3, 24.) 
CEr. Leipz Z. 17 884, Sächs A. 17 194 (Dresden III). Wer sich auf den Kriegs- 
teilnehmerschutz berufen will, muß sich seinem Gläubiger gegenüber so verhalten, wie es 
Tren und Glauben im Verkehr erfordern. Der Beklagte konnte bei der erheblichen Störung 
nicht damit rechnen, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den bevorstehenden 
Lieferungen des Klägers ordnungsgemäß werde nachkommen können, und hat auch nicht 
damit gerechnet. Deshalb war es seine Pflicht, dem Kläger von seiner Einziehung und der 
dadurch völlig geänderten Lage seines Geschäfts alsbald Mitteilung zu machen. Hätte 
der Kläger trotzdem auf Abnahme der Ware bestanden, so würde der Beklagte mit Recht 
den Kriegsteilnehmerschutz in Anspruch nehmen können. Dagegen widerspricht es der 
Anschauung der billig und gerecht Denkenden, wenn ein Kriegsteilnehmer trotz seiner 
Einziehung ohne Aufllärung seines Vertragsgegners zwar den Autzen aus einem 
Geschäfte zieht, sich den Verpflichtungen aus dem Geschäfte aber durch Berufung auf 
den Kriegsteilnehmerschutz zu entziehen sucht. 
M). LeipzZ. 17 885 (Dresden III). Der Bellagte, 44 Jahre alt, mußte bereits zur 
Zeit der Bestellung der Waren, deren Bezahlung jetzt der Kläger fordert, mit seiner bald 
darauf ersolgten Einberufung zum Heere und deren Folgen für sein Geschäft rechnen. 
Treu und Glauben im Verkehre erforderten cs, daß er bei seinen geschäftlichen Maßnahmen 
die in naher Aussicht stehende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse berücksichtigte.
	        
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