Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

14 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
Wenn er trotzdem das Geschäft abschloß und sich die Ware liefern ließ, also den Nutzen aus 
dem Geschäfte trotz der zu erwartenden Einberufung zum Heere zog, so widerspricht es 
der Anschauung der billig und gerecht Denkenden, wenn er sich den Verpflichtungen aus 
dem Geschäfte durch Berufung auf den Kriegsteilnehmerschutz entziehen will. 
ec) Bedeutung und Art des Anspruchs. 
(Unterabschnitte c bis y in Bd. 2, 46ff.; 3, 24 ff.) 
G. Vaterschafts- und Unterhaltsklage. 
(Erläuterung ga, 56 in Bd. 2, 47; 7) bis z# in Bd. 3, 25.) 
MA. Dittmann. Baypfl. 17 113. Wird neben der Leistungsklage auf Unterhalt 
die selbständige Feststellungsklage auf Anerkennung der Vaterschaft erhoben, so wird man, 
wenn die Klagepartei der Aussetzung widerspricht und diese offenbar unbillig ist, nicht 
umhin können, das Verfahren bezüglich der beiden Ansprüche zu trennen (( 145 8PO.), 
wegen des Feststellungsanspruchs auszusetzen, wegen des Unterhaltsanspruchs dagegen 
der Klage ihren Fortgang zu lassen. 
(Abschnitt 1 in Bd. 2. 47.) 
g) Bermischtes. 
(Erläuterung a bis y in Bd. 2, 48; 6 bis à in Bd. J. 26; u in Rd. 4, 738.) 
v. Bad Rpr. 17 22 (LG. Mannheim). Die Zinsen einer Hypothek teilen den Rang 
der Hauptschuld nur insoweit, als es sich um die laufenden und die aus den letzten 2 Jahren 
rückständigen Beträge handelt. § 10 Abs. 1 Ziff. 4, 3 13 B3V0 . Die älteren Rückstände 
treten hinter die übrigen Hypotheken und den betreibenden Gläubiger zurück, § 10 
Ziff. 8.8VG. Die Zinsen sind halbjährlich zu zahlen, am 15. Juni 1916 waren die Zinsen 
von 3 Jahren fällig. Bei einem Teil der Zinsen ist also der Verlust des Ranges der Hypo- 
thek schon eingetreten. Wird es der Gläubigerin nicht ermöglicht, eine Beschlagnahme 
des Grundstücks herbeizuführen, dann verlieren auch weitere Zinsen den Rang der 
Hauptschuld, 5 13 ZVG. Die Gläubigerin ist also in Gefahr, überhaupt ihre Zins- 
forderung zu verlieren. Dem Rangverlust der Gläubigerin steht ein Vorteil des Schuldners 
nicht gegenüber. Denn die Zinsen sind dinglich gesichert, nur haben sie Rang hinter den 
eben bezeichneten Beteiligten der Zwangsversteigerung. Diesen kommt also der Vorteil 
zu, der dem Nachteil der Gläubigerin entspricht. Dies ist ein Ergebnis, dessen Unbillig- 
keit ohne weiteres ersichtlich ist. Daher ist die Bestellung eines Vertreters für den Kriegs- 
teilnehmer erforderlich. 
S. OL. 35 59 (KG. XIX). Der beantragten Aussetzung steht der Umstand, daß 
für den Beklagten der Vorsitzende einen Vertreter bestellt hat, an sich nicht entgegen. 
Denn Über den Aussetzungsantrag eines Kriegsteilnehmers hat das Prozeßgericht zu 
entscheiden; dieser Entscheidung kann die lediglich durch den Vorsitzenden erfolgende Be- 
stellung eines Vertreters nicht vorgreisen. Im Gegenteil soll diese Bestellung die Ent- 
scheidung über die Aussetzung nur vorbereiten, da die Verhandlung und Entscheidung 
darüber, ob die Aussetzung offenbar unbillig ist, erst möglich ist, wenn der Kriegsteil- 
nehmer im Rechtsstreit einen Vertreter hat. Hiernach hat das Prozeßgericht selbständig 
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegeben sind; ebenso OL. 35 59 
(Naumburg III). 
o. DJ3Z. 17 531 (Karlsruhe II). Die BR O. ist eine Ergänzung des K#chW . 
vom 4. August 1914, das seinerseits eine Abänderung der ZPO. enthält, deren Vor- 
schriften für die Zulässigkeit der Rechtsmittel daher wie auf dieses so auch auf jene Anwen- 
dung finden; nach § 567 Z#PO. ist aber gegen den einem Antrag stattgebenden Beschluß 
keine Beschwerde zulässig. Dem bestellten Vertreter des im Felde stehenden Beklagten 
bleibt es aber unbenommen, gemäß § 3 Abs. 2 des KTSch G. Aussetzung des Verfahrens 
zu beantragen.
	        
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