14 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Wenn er trotzdem das Geschäft abschloß und sich die Ware liefern ließ, also den Nutzen aus
dem Geschäfte trotz der zu erwartenden Einberufung zum Heere zog, so widerspricht es
der Anschauung der billig und gerecht Denkenden, wenn er sich den Verpflichtungen aus
dem Geschäfte durch Berufung auf den Kriegsteilnehmerschutz entziehen will.
ec) Bedeutung und Art des Anspruchs.
(Unterabschnitte c bis y in Bd. 2, 46ff.; 3, 24 ff.)
G. Vaterschafts- und Unterhaltsklage.
(Erläuterung ga, 56 in Bd. 2, 47; 7) bis z# in Bd. 3, 25.)
MA. Dittmann. Baypfl. 17 113. Wird neben der Leistungsklage auf Unterhalt
die selbständige Feststellungsklage auf Anerkennung der Vaterschaft erhoben, so wird man,
wenn die Klagepartei der Aussetzung widerspricht und diese offenbar unbillig ist, nicht
umhin können, das Verfahren bezüglich der beiden Ansprüche zu trennen (( 145 8PO.),
wegen des Feststellungsanspruchs auszusetzen, wegen des Unterhaltsanspruchs dagegen
der Klage ihren Fortgang zu lassen.
(Abschnitt 1 in Bd. 2. 47.)
g) Bermischtes.
(Erläuterung a bis y in Bd. 2, 48; 6 bis à in Bd. J. 26; u in Rd. 4, 738.)
v. Bad Rpr. 17 22 (LG. Mannheim). Die Zinsen einer Hypothek teilen den Rang
der Hauptschuld nur insoweit, als es sich um die laufenden und die aus den letzten 2 Jahren
rückständigen Beträge handelt. § 10 Abs. 1 Ziff. 4, 3 13 B3V0 . Die älteren Rückstände
treten hinter die übrigen Hypotheken und den betreibenden Gläubiger zurück, § 10
Ziff. 8.8VG. Die Zinsen sind halbjährlich zu zahlen, am 15. Juni 1916 waren die Zinsen
von 3 Jahren fällig. Bei einem Teil der Zinsen ist also der Verlust des Ranges der Hypo-
thek schon eingetreten. Wird es der Gläubigerin nicht ermöglicht, eine Beschlagnahme
des Grundstücks herbeizuführen, dann verlieren auch weitere Zinsen den Rang der
Hauptschuld, 5 13 ZVG. Die Gläubigerin ist also in Gefahr, überhaupt ihre Zins-
forderung zu verlieren. Dem Rangverlust der Gläubigerin steht ein Vorteil des Schuldners
nicht gegenüber. Denn die Zinsen sind dinglich gesichert, nur haben sie Rang hinter den
eben bezeichneten Beteiligten der Zwangsversteigerung. Diesen kommt also der Vorteil
zu, der dem Nachteil der Gläubigerin entspricht. Dies ist ein Ergebnis, dessen Unbillig-
keit ohne weiteres ersichtlich ist. Daher ist die Bestellung eines Vertreters für den Kriegs-
teilnehmer erforderlich.
S. OL. 35 59 (KG. XIX). Der beantragten Aussetzung steht der Umstand, daß
für den Beklagten der Vorsitzende einen Vertreter bestellt hat, an sich nicht entgegen.
Denn Über den Aussetzungsantrag eines Kriegsteilnehmers hat das Prozeßgericht zu
entscheiden; dieser Entscheidung kann die lediglich durch den Vorsitzenden erfolgende Be-
stellung eines Vertreters nicht vorgreisen. Im Gegenteil soll diese Bestellung die Ent-
scheidung über die Aussetzung nur vorbereiten, da die Verhandlung und Entscheidung
darüber, ob die Aussetzung offenbar unbillig ist, erst möglich ist, wenn der Kriegsteil-
nehmer im Rechtsstreit einen Vertreter hat. Hiernach hat das Prozeßgericht selbständig
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegeben sind; ebenso OL. 35 59
(Naumburg III).
o. DJ3Z. 17 531 (Karlsruhe II). Die BR O. ist eine Ergänzung des K#chW .
vom 4. August 1914, das seinerseits eine Abänderung der ZPO. enthält, deren Vor-
schriften für die Zulässigkeit der Rechtsmittel daher wie auf dieses so auch auf jene Anwen-
dung finden; nach § 567 Z#PO. ist aber gegen den einem Antrag stattgebenden Beschluß
keine Beschwerde zulässig. Dem bestellten Vertreter des im Felde stehenden Beklagten
bleibt es aber unbenommen, gemäß § 3 Abs. 2 des KTSch G. Aussetzung des Verfahrens
zu beantragen.