Bek. über die Vertretung der Krlegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 8 8. 15
N. Leipz Z. 17 384 (Dresden IV). Der Beklagte hat nicht bestritten, daß der Klage-
anspruch entstanden sei, sondern nur eingewendet, erstens der Anspruch sei nun auf den
G. übertragen, zweitens, der Kläger könne Erfüllung nur gegen Herausgabe gewisser
Wechsel verlangen. Auf Antrag des Beklagten ist über diese Einwendungen G. am
6. Juli 1916 als Zeuge vernommen worden. Hätte der Beklagte irgendetwas zu den
Beweisergebnissen ausführen oder noch weitere Beweise für die Richtigkeit seiner Ein-
wendungen anbieten wollen, so konnte er seinen Prozeßbevollmächtigten entsprechend
unterrichten, noch ehe er selbst am 31. August 1916 in das Feld rückte. Unter diesen
Umständen würde die Aussetzung offenbar unbillig sein, denn die Entscheidung des Rechts-
streits würde durch sie verzögert werden und der Beklagte hätte die Verzögerung ver-
meiden können. Er war, schon als der Rechtsstreit begann, zum Heeresdienst einberusen
und mußte bereits zur Zeit der Beweisaufnahme damit rechnen, daß er nicht im Inlande
bleiben, sondern gegen den Feind verwendet werden würde.
g 3.
Inhaltslbersicht.
1. Der Begriff der besonderen Kosten I 151, II 390, a) Bejaßzend I 153.
1II 29, V 16. b) Verneinend 1 163.
2. Der Auslogenvorschuß 1 152, II 40, III 3zo.6. Kann der Dertreter Ersatz seiner Kosten von dem
3. Die Hofstenentscheidung 1 152, 11 50. Kriegsteilnehmer verlangen? I 163, II60, III 31.
4. Muß der Kriegsteilnehmer die Mosten dem cbeg-
ner erstatten? 1 153.
1. Der Begriff der besonderen Kosten.
(Erläuterung a bis h in Bd. 1, 151, 152; i bis n in Bd. 2, 49jr s in Bb. 3, 29).
t) DJ . 17 620, JW. 17 617, Leipz. 17 885, OL#G. 35 35, Recht 17 273 Nr. 602
(Hamburg VI). Nach richtiger Ansicht sind unter „besonderen Kosten" diejenigen Kosten
zu verstehen, welche vermieden worden wären, wenn der Beklagte kein Kriegsteilnehmer
wäre und daher die Bestellung eines Kriegsvertreters nicht erforderlich geworden wäre.
Auch im vorliegenden Falle hätte sich der Beklagte im Anwaltsprozesse durch einen Anwalt
vertreten lassen müssen; die aus der Vertretung des Beklagten erwachsenden Anwalts-
kosten gehören daher nicht zu den besonderen Kosten, welche Kläger zu tragen hat. Daß
andere Kosten entstanden sind, dafür liegt kein Anhalt vor. Damit enkfällt die Möglich-
keit einer Vorschußpflicht des Klägers. Wenn man überhaupt eine Vorschußpflicht des
Antragstellers in diesem Verfahren annehmen will, so kann sie sich doch nur auf Vor-
schüsse für die besonderen Kosten beziehen; dagegen kann ihm nicht zugemutet werden,
Vorschüsse für Kosten des Anwalts zu zahlen, die er nicht zu tragen hat (Güthe-Schlegel-
berger 1 152, II 49, III 30 ff.). Das Gericht kann daher dem Gegner die Zahlung eines
Kostenvorschusses nicht auferlegen. Ob der Kriegsvertreter, ohne für seine Kosten einen
Vorschuß zu haben, für den Kriegsteilnehmer auftreten muß, ist hier nicht zu ent-
scheiden.
u) OL. 35 37, SächsOL G. 38 216; Sächs A. 17 111 (Dresden IV). Die Gebühren
eines zum Vertreter bestellten Rechtsanwalts sind keine besonderen, durch die Bestellung
des Vertreters entstandenen Kosten, die der Gegner des Kriegsteilnehmers auch im Falle
seines Obsiegens zu tragen hat (5J 3 der VO. v. 14. 1. 15), sondern Kosten, die im Rahmen
des Rechtsstreits normalerweise entstanden, nicht über diese Kosten hinaus ausschließlich
durch die Bestellung eines Vertreiers verursacht sind. Zu solchen besonderen Kosten
werden sie nicht deshalb, weil sie mittelbar infolge der Bestellung eines Vertreters durch
dessen Tätigkeit im Prozesse erwachsen sind und dessen Entlohnung hierfür zum Gegen-
stande haben.
v) DJ. 17 251 (Naumburg V). Der zum Vertreter bestellte Rechtsanwalt hat
keinen Anspruch auf Kostenvorschuß gegenüber dem Gegner.