16 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
§ 4.
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 1, 154; 8 bis 11 in Vd. 2, 51; 12 bis 14 in B-d. 3, 31.)
15. Hans G Z. 17 Beibl. 159, JW. 17 491, LeipzZ. 17685 (Hamburg VI). Nachdem ein-
mal der Aussetzungsbeschluß ergangen war, konnte der Kläger die Aussetzung vor ihrer natür-
lichen Beendigung nur dadurch beseitigen, daß er den Gegner zur Aufnahme des Verfahrens
und zur Verhandlung über die Hauptsache lud. Dieser Weg war schon in dem Gesetz vom
4. August 1914 im Rahmen der damaligen Anwendungsfälle vorgesehen, & 4. In der
VO. vom 14. Januar 1915 wird dieses Verfahrens zwar nur in der Übergangsbestimmung
des § 4 gedacht; aber es erscheint nicht angebracht, mit dem KEG., DJ3. 1915 525 (in
Bd.# 1, 154), durch Gegenschluß anzunehmen, daß für Fälle, welche zeitlich nach dem
Inkrafttreten der neuen Verordnung eintreten, das Aufnahmeverfahren beseitigt lein
sollte. Die lbergangsbestimmung hat offeubar nichts anderes bezweckt, als die An-
wendung der neuen Verordnung auf Aussetzungsbeschlüsse auf Grund der früheren Ver-
ordnung zu ermöglichen. Sie hat dabei das einzuschlagende Verfahren nochmals hervor-
gehoben. Zu vgl. auch Wagner in Bd. 3, 32.
Daß gleichzeitig für das Verfahren auf Grund der neuen VO. der regelmäßige Weg
(88. 239 f.) verlassen werden sollte, ist um so weniger anzunehmen, als dies aus-
drücklich erst bei der späteren VO. vom 20. Januar 1916 FI 2 geschehen ist.
4. Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile
vom 20. Januar 1916. (REl. 47.)
Wortlaut in Bd. 2, 51; Begründung in Bd. 3, 32.
1.
Inhaltsbbersicht.
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten III 33. V. Ablehnung der Aussetzung wegen offenbarer
II. Anwendung auf Gseerreicher? III 35. Unbilligeit III 35, V 16.
III. Gestattet ist die Aussegung 1II 32. 1. Allgemeines III 55.
1. Klageerhebung ist zulässig III 34. 2. zälle der Bejaohung offenbarer Unbilllgkeit
2. MKeine entsprechende Unwendung der # 5 III 35, V 16.
bis 8 NKC# Sch G. III 3 , IV 738. 3. Källe der Dernelnung offenbarer Unbillig-
IV. Doraussetzung der Uussetzung III 34. x keit III 36, V 17.
(Abschnitt I, II in Bd. 3, 33; III in Bd. 3, 33; 4, 738; IV in Bd. 3, 34.)
V. Ablehnung der Aussetzung wegen offenbarer Unbilligkeit.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 3, 35.)
2. Fälle der Bejahung offenbarer Unbilligkeit.
(Erläuterung a bis f in Bd. 3, 35, 36.)
2) DIJ3. 17 340, HessRspr. 17 21 (Darmstadt II). Der Antrag des Beklagten auf
Aussetzung des Verfahrens zufolge s§ 2, 3 KTSch G. wurde abgelehnt, da Beklagter
zurzeit keinem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Truppenteil angehört, viel-
mehr sich seit September 1916 in deutschen Hilfslazaretten, weit entsernt von der Front
und ohne Verbindung mit seinem Truppenteil, befindet, sonach, wie auch der Stations-
arzt bestätigt hat, in einem immobilen Militärverhältnis steht. Allerdings kann ihm auch
in dieser Stellung laut Bekanntmachung des Reichsk. vom 20. Januar 1916 die Aus-
setzung gewährt werden, wenn er dadurch an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert
wäre, wie ihm nachzuweisen obliegt. Er hat aber einen solchen Nachweis gar nicht versucht,
und die Einfachheit der Streitsache würde den Beklagten auch als Kranken befähigen,
seinem Anwalt Auskunft und Anweisung zu erteilen. Überdies wäre — selbst den Fall
der Behinderung des Beklagten unterstellt — eine Aussetzung im Fragefall offenbar
unbillig: die anscheinend einwandfreien Klageansprüche betreffen Forderungen aus