24 B. Geltendmachung von Ansprüchen während des Krieges.
B. Die Sestimmungen des § 1 im einzelnen.
(Abschnitt 1 bis III in Bd. 1, 186ff; 2, 50ff; 3, 46).
IV. Eine vor dem 31. Juli lol entstandene Geldforderung.
1. Eine Geldforderung.
(Unterabschnitt a# bis c in Bd. 1, 193ff.)
d) Einzelne Fälle
(zu vgl. Bd. 1, 197).
Württ J. 17 190 (Stuttgart FS.). Der Nachlaß reicht augenscheinlich zur Be-
friedigung der Nachlaßgläubiger nicht aus, denn sowohl die Anordnung einer Nachlaß-
verwaltung als die Eröffnung des Nachlaßkonkurses ist wegen Mangels einer den Kosten
entsprechenden Masse zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführer können daher und
werden die Befriedigung der Gläubigerin insoweit verweigern als der Nachlaß nicht
ausreicht. Diesfalls sind sie nach § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB. verpflichtet, den Nachlaß
zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers im Weg der Zwangsvbollstreckung heraus-
zugeben, d. h. es geschehen zu lassen, daß sich der Gläubiger im Weg der Zwangsvoll-
streckung aus dem Nachlaß befriedigt. Eine Zahlungspflicht ihrerseits — aus dem nicht
zum Nachlaß gehörigen Vermögen — kommt somit nicht in Frage und daher auch nicht
die Bewilligung einer Zahlungsfrist für die Beschwerdeführer.
V. Die Gulässigkeit der Fristbewilligung.
1. Die Rechtsertigung der Fristbewilligung durch die wirtschaftliche
Lage der Parteien (zu vgl. Bd. 1, 206).
Bad Rpr. 17 51 (Karlsruhe II). Selbst dann, wenn der Schuldner eine gegen die
Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes verstoßende Rechtshandlung vornimmt, besteht
die Möglichkeit, ihm Zahlungsfrist nach der VO. vom 7. August 1914 (i. d. Fassg. vom
20. Mai 1915 mit der Abänderung vom 8. Juni 1916) zu gewähren.
§ 3.
(zu vgl. Bd. 4, 742.)
Bad Kpr. 17 22 (Karlsruhe II). Ist die Zahlungsfrist in einem kontradiktorischen
Urteil bewilligt, so findet nur die Berufung, nicht die Beschwerde statt.
84.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 2, 66; 6 bis 8 in Bd. 3, 49.)
9. Ballin, BaympflZ. 17 154. Ein Beschluß nach § 4 der Zahl Fr BO. ist auch bei
einem Forderungswerte unter M. 50, trotz § 21 Entlast VO. Vollstreckungstitel. Die
Verordnung vom 20. Mai 1915 über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
gibt im § 4 dem Amtsgerichte die Möglichkeit auf Antrag des seine Schuld anerkennenden
Schuldners diesem eine Zahlungsfrist zu bewilligen. Die Entscheidung über den Antrag
erfolgt durch Beschluß, in dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der an-
erkannten Forderung auszusprechen ist (& 4 Abs. 1 S. 4). Der Beschluß unterliegt der
sofortigen Beschwerde. Daß hiermit ein Vollstreckungstitel nach § 794 Nr. 3 ZPO. ge-
schaffen wurde und geschaffen werden sollte, ist nicht zu bezweifeln: der Gläubiger soll
nicht, nachdem der Schuldner die Forderung anerkannt hat, nach Ablauf der Zahlungs-
frist noch zur Klageerhebung genötigt sein, um die Zwangsvollstreckung durchsetzen zu
können; daher mußte dem der Beschwerde unterworfenen Beschluß ein materiell voll-
strecchbarer Inhalt gegeben und die Zahlungspflicht in ihn ausgenommen werden.
Es fragt sich nun, ob dieser zweifellosen gesetzgeberischen Absicht nicht der § 21 der
Bundesrats VO. zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 einen Riegel vor-