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vom 28. November 1817 ($ 17 d. W.) ihren aus-
reichenden Schutz.
Die Vorrechte der Stadt können ohne ihre Zu-
stimmung durch Landtagsbeschlüsse nicht beein-
trächtigt werden. Glaubt die Stadt Rostock, einem
Landtagsbeschlusse, als in ihre Privilegien ein-
greifend, widersprechen zu können, so muss sie
sofort das ihren Beitritt hindernde Privileg an-
zeigen, widrigenfalls sie als dem Beschlusse zu-
stimmend gilt. Die Erklärungspflicht besteht je-
doch nur für den Fall, dass der Stadt die landes-
herrlichen Capita propositionis in ihren Haupt-
teilen zuvor bekannt gemacht worden sind. Ist
dagegen solche Bekanntmachung nicht erfolgt, und
haben daher die Deputierten der Stadt Rostock im
einzelnen nicht instruiert werden können, so be-
gnügen sich die Rostocker Deputierten auf dem
Landtage mit der Annahme des Beschlusses »ad
referendum« d. h. unter Vorbehalt weiterer Er-
klärung. Zur Abgabe dieser weiteren Erklärung
hat die Stadt eine viermonatliche Frist, vom dato
des publizierten Landtagsabschiedes ab gerechnet,
binnen welcher Frist die Stadt entweder die zu-
stimmende Erklärung abgeben, oder das derselben
entgegenstehende Stadtprivilegium anzeigen, sonst
aber, wenn keines von beiden geschehen, als rein
zustimmend angenommen werden soll (Rostock-
scher Erbvertrag vom 13. Mai 1788 $ 43).