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Zweiter Titel: Die Landstandschaft der
Ritter und Städte.
Erste Unterabteilung: Die Landstandschaft der
Ritter.
8 34.
Während in älteren Zeiten die Landstandschaft
der Ritter als eine Vertretung ihres Grund und
Bodens dem Landesherrn gegenüber erschien, bei
der die Bauern und Hintersassen nur als Perti-
nenzen des Grund und Bodens in Betracht kamen,
fasst man sie heute, nach Aufhebung des Hörig-
keitsverhältnisses der Hintersassen, als eine, der
obrigkeitlichen Stellung der Ritter entfliessende
Vertretung nicht des Bodens, sondern der Be-
wohner desselben auf.
Die Landstandschaft steht jedem Eigentümer
eines lehnbaren oder allodialen ritterschaftlichen
Landgutes als unverlierbares Recht zu. Dieses
Recht haftet an dem Gute und geht mit dem Gute
auf jeden Erwerber desselben über. Landtags-
fähige Güter sind 1023 vorhanden, die sich in
Händen von 639 Eigentümern befinden. Gleich-
giltig ist der adelige oder bürgerliche Stand des
Gutsbesitzers. Doch stehen den Rittern, die dem
eingeborenen und rezipierten Adel angehören, ge-
wisse Vorrechte zu ($ 7 d. W.). Bedeutungslos
ist auch das religiöse Bekenntnis des Gutsbesitzers.
Die Landstandschaft kann stets nur von einer
Person ausgeübt werden. Befindet sich ein Ritter-
gut im Miteigentum mehrerer Personen, so darf
nur ein Miteigentümer die Landstandschaft aus-
üben, den die übrigen durch eine Entsagungsakte
legitimieren. Sechs Rittergüter befinden sich im
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