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‚die Ritterschaft der drei Kreise mit der Land-
schaft der drei Kreise zur sogen. »Union der
Stände« verbunden. Die Union der Stände
wahrt innerhalb der ständischen Gemeinschaft
jedem Stande die Gleichberechtigung. Sie soll,
nach 88 141, 142 L.G.G. E. V., »in unverrück-
licher Gemeinschaft und Teilnehmung an allen,
der Ritter-- und Landschaft zustehenden Gerecht-
samen und Befugnissen bestehen, solchermassen,
dass die Stadt Rostock sowohl, als die übrigen
Städte an ihrer Konkurrenz zu den Landtagen,
zum Engeren Ausschuss, zu den Klöstern und
überhaupt zu allen ritter- und landschaftlichen
gemeinsamen Rechten und Pflichten, nach wie
vor dem Herkommen gemäss nirgend beeinträchtigt,
zurückgesetzt oder ausgeschlossen werden sollen;
wie dann auch ein Stand ohne Zuziehung und
Einwilligung des andern eine Verbindung über
gemeinsame Rechte zu treffen, nicht befugt sein;
allenfalls aber solche für null und nichtig geachtet
werden soll.c Die »Union der Stände« soll ver-
hüten, dass ein Stand die konkurrierenden Teil-
nahmerechte des andern ausser acht lässt. Auf
ihr beruht das Recht der itio in partes. Die Ritter-
schaft hat numerisch ein grosses Übergewicht über
die Landschaft.e. Da in ständischen Angelegen-
heiten nach Köpfen abgestimmt wird, könnte
leicht eine Majorisierung der Landschaft durch
die Ritterschaft eintreten. Dagegen gewährt das
Recht der itio in partes Schutz. Jeder der beiden
Stände kann danach verlangen, dass in allen
Angelegenheiten, die sein Interesse angehen, nicht
nach Köpfen, sondern nach Ständen abgestimmt
wird. Stimmt dann Stand gegen Stand, so kommt