Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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ein wirksamer Beschluss über die fragliche Ange- 
legenheit nicht zustande. Anlässlich verschiedener 
Irrungen zwischen der Ritterschaft und der Land- 
schaft wurde »nach mühsam gepflogener Unter- 
handlung« am 29. November 1781 ein Vergleich 
getroffen, inhalts dessen $ 4 es »die Regel bleibt, 
dass, wenn Stand mit Stand handelt, alsdann jedes- 
mal die itio in partes statthabe. Vermeinte aber 
ein Teil, dass in vorkommenden Fällen die itio in 
partes nicht anginge, mithin der andere zur Zu- 
stimmung verbunden wäre, stehet ihm frei, solches 
güt- oder. gerichtlich auszumachen, bis dahin heisst 
das inmittelst Vorgenommene eine einseitige 
Handlung für den Bejahenden.« 
Zweite Unterabteilung: Das Korps der Ritter- 
schaft und das Korps der Landschaft. 
$ 37. 
Das Korps der Ritter- und Landschaft zerfällt 
in das Korps der Ritterschaft und das Korps der 
Landschaft. Zum Korps der Landschaft gehören 
auch die beiden Seestädte Rostock und Wismar, 
soweit nicht deren Sonderrechte in Frage stehen 
($ 27 d. W.). Das Korps der Ritterschaft sowohl, 
wie das Korps der Landschaft gliedert sich nach 
den drei Kreisen. Jeder Kreisverband bildet ein 
Ganzes für sich. Die Kreisverbände der Ritter- 
schaft zerfallen weiter in ritterschaftliche Ämter. 
Die Zahl der ritterschaftlichen Ämter im mecklen- 
burgischen Kreise beträgt 12, im wendischen 
Kreise 10, im stargardschen Kreise 3. Die Ver- 
teilung der Güter der mecklenburgischen Ritter- 
schaft unter die Ämter beruht auf dem Erbvertrag
	        
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