Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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vom 3. März 1621 (Landesteilung; 8 3 d. W.). 
Um möglichste Gleichheit der einzelnen Ämter zu 
erzielen, wurden damals viele Güter entfernteren 
Ämtern zugelegt. Es beruht also diese Einteilung 
nicht ausschliesslich auf geographischer Grundlage. 
Die ritterschaftlichen Güter jedes Amtes stehen 
unter sich im Amtsverbande. Das Organ des 
Korps der Ritterschaft ist der ritterschaftliche 
Engere Ausschuss (8 43 d. W.). 
Die Kreisverbände der Landschaft sind 
nicht weiter geteilt. An der Spitze der städtischen 
Kreisverbände stehen die Vorderstädte, nämlich 
Parchim im mecklenburgischen, Güstrow im wen- 
dischen und Neubrandenburg im stargardschen 
Kreise. Das Verhältnis der Vorderstädte zu den 
übrigen Landstädten ist durch den Vergleich vom 
31. März 1789 geregelt. Nach Ziff. 7 dieses Ver- 
gleiches »verbleibt den Vorderstädten nach wie 
vor das Direktorium der gemeinsamen Angelegen- 
heiten der Städte, jedoch kann und soll dasselbe 
zu keinen Zeiten einige Subordination der übrigen 
Städte in sich fassen, vielmehr versichern Vorder- 
städte, dass ihre Besorgungen an den Aufträgen 
des löblichen Korps der Städte gebunden sein 
und bleiben.« Die Vorderstädte vermitteln ferner 
nach L.G.G.E.V. $ 369, Städteordnung vom 
20. August 1827 Ziff. 19 bei Streitigkeiten, welche 
zwischen den Bürgerschaften unter sich und mit 
ihren Magistraten in den Städten (d.h. den Land- 
städten, nicht in den Seestädten) vorfallen ($ 31 
d. W.).
	        
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