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Rate zu ziehen und zu gebrauchen.« (Assekuration
vom 2. Juli 1572 Art. 1, Assekurationsrevers vom
23. Februar 1621 Art. 22, L.G.G.E.V. $ 168).
Im ganzen sind acht Landräte vorhanden, vier
für das Herzogtum Schwerin und vier für das
Herzogtum Güstrow einschliesslich des stargard-
schen Kreises, die »in landesherrlichen und der
Ritter- und Landschaft Pflichten stehen« (L.G.CG.
E. V. $ 166). Bei erledigten Landratsstellen
schlagen die Stände desjenigen Herzogtums, in
welchem sich die Vakanz ereignet, aus dem ein-
geborenen oder rezipierten Adel drei Personen
für jede Stelle vor, aus denen der Landesherr den
Landrat erwählt und lebenslänglich bestellt. Sieben
Landräte werden vom schweriner Landesherrn
bestellt, nämlich die vier für das Herzogtum
Schwerin und drei für das Herzogtum Güstrow.
Der vierte Landrat des Herzogtums Güstrow wird
nach Vorschlag der Stände stargardschen Kreises
von dem strelitzer Landesherrn erwählt und be-
stellt (Erläuterungsvertrag vom 14. Juli 1755
Ziff. 20).
Die Landräte sind nicht Organe der Stände.
Der »Begriff und Gebrauch des Namens eines be-
sonderen landrätlichen Kollegii ist ihnen gänz-
lich untersagt« (L.G.G.E.V. $ 172).
Zweiter Unterabschnitt: Die Landmarschälle.
Ss 41.
Die Landmarschälle sollen nach L.G. G.E.V.
$ 174 »auf Land-, Konvokations- und Deputations-
tagen auch überhaupt bei allen Begebenheiten,
da im Namen der Ritter- und Landschaft den