Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Rate zu ziehen und zu gebrauchen.« (Assekuration 
vom 2. Juli 1572 Art. 1, Assekurationsrevers vom 
23. Februar 1621 Art. 22, L.G.G.E.V. $ 168). 
Im ganzen sind acht Landräte vorhanden, vier 
für das Herzogtum Schwerin und vier für das 
Herzogtum Güstrow einschliesslich des stargard- 
schen Kreises, die »in landesherrlichen und der 
Ritter- und Landschaft Pflichten stehen« (L.G.CG. 
E. V. $ 166). Bei erledigten Landratsstellen 
schlagen die Stände desjenigen Herzogtums, in 
welchem sich die Vakanz ereignet, aus dem ein- 
geborenen oder rezipierten Adel drei Personen 
für jede Stelle vor, aus denen der Landesherr den 
Landrat erwählt und lebenslänglich bestellt. Sieben 
Landräte werden vom schweriner Landesherrn 
bestellt, nämlich die vier für das Herzogtum 
Schwerin und drei für das Herzogtum Güstrow. 
Der vierte Landrat des Herzogtums Güstrow wird 
nach Vorschlag der Stände stargardschen Kreises 
von dem strelitzer Landesherrn erwählt und be- 
stellt (Erläuterungsvertrag vom 14. Juli 1755 
Ziff. 20). 
Die Landräte sind nicht Organe der Stände. 
Der »Begriff und Gebrauch des Namens eines be- 
sonderen landrätlichen Kollegii ist ihnen gänz- 
lich untersagt« (L.G.G.E.V. $ 172). 
Zweiter Unterabschnitt: Die Landmarschälle. 
Ss 41. 
Die Landmarschälle sollen nach L.G. G.E.V. 
$ 174 »auf Land-, Konvokations- und Deputations- 
tagen auch überhaupt bei allen Begebenheiten, 
da im Namen der Ritter- und Landschaft den
	        
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