Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Landesherrn mündliche An- und Vorträge zu tun 
sind, nach der unter sich eingeführten Ordnung 
der Zeit und des Orts das Wort führen.« Sie ver- 
mitteln auf Landtagen den Verkehr der Stände 
mit den landesherrlichen Kommissarien ($ 44 d. 
W.), sorgen für Ruhe und Ordnung bei den stän- 
dischen Beratungen und repräsentieren die Stände 
bei feierlichen Gelegenheiten. Die Zahl der dem 
eingeborenen Adel angehörenden Landmarschälle 
beträgt drei, je einen für den mecklenburgischen, 
den wendischen und den stargardschen Kreis 
(L.G.G.E.V. 8 173). Das Landmarschallamt ist 
in jedem Kreise an den Besitz eines bestimmten 
Gutes gebunden. In Fällen von Minderjährigkeit 
oder dauernder Behinderung der Berechtigten 
werden von der Landesherrschaft Vize-Land- 
marschälle bestellt. 
So wenig wie die Landräte sind die Land- 
marschälle ein besonderes Organ der Stände. 
Zweite Unterabteilung: Der Engere Ausschuss. 
Erster Unterabschnitt: Der Engere Ausschuss von 
Ritter- und Landschaft. 
$ 42. 
AusserhalbdesLandtages werden 
die Geschäfte der Stände von dem »Engeren Aus- 
schuss von Ritter- und Landschaft« geführt. 
Durch Vollmacht der Ritter- und Landschaft 
vom 27. Juni 1620 wurde aus allen drei Kreisen 
»ein ansehnlicher Ausschuss gemacht, welcher über 
die dem gemeinen Vaterland hoch angelegenen 
Sachen fleissig Konsultation halten und gemeinem 
Vaterland zum Besten befördern« sollte. Aus
	        
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