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diesem grösseren Ausschuss ging im Jahre 1623
ein »enger und kleiner Ausschuss« hervor, der
durch den L.G.G.E.V. 8 178 als ein die ge-
samte Ritter- und Landschaft vorstellendes Kolle-
gium zu ewigen Zeiten anerkannt und bestätigt
wurde. Der Engere Ausschuss, der seinen Sitz in
Rostock hat, besteht aus zwei Landräten, nämlich
einem aus dem Herzogtum Schwerin und einem
aus dem Herzogtum Güstrow einschliesslich des
stargardschen Kreises, aus drei Deputierten der
Ritterschaft, nämlich einem aus dem mecklen-
burgischen, einem aus dem wendischen und einem
aus dem stargardschen Kreise, ferner aus einem
Deputierten der Stadt Rostock und drei Deputierten
der Vorderstädte Parchim, Güstrow und Neu-
brandenburg, zusammen also aus neun Personen.
Diese Zahl kann jedoch von den Ständen nach
Gelegenheit der Umstände, mithin nach Gutfinden,
aber auf ihre Kosten, vermehrt werden (L.G. G.
E.V. 8 177). Juristische Beiräte des Engeren
Ausschusses sind zwei Landsyndici, von denen
einer insbesondere für den stargardschen Kreis
bestellt wird. Die Landräte und die ritterschaft-
lichen Deputierten werden auf drei, die landschaft-
lichen Deputierten (seit der Vereinbarung vom
17. Juni 1846) auf sechs Jahre gewählt. Die
Wahl der zum Engeren Ausschuss zu bestellenden
Personen soll auf Landtagen oder andern gemein-
schaftlichen Konventen der Ritter- und Land-
schaft Willkür und Freiheit überlassen sein und
bleiben (L.G.G.E.V. $ 179). Bis zum Jahre
1843 hatte der eingeborene und rezipierte Adel
ausschliesslich die ritterschaftlichen Deputierten
zum Engeren Ausschuss gestellt. Auf dem Land-