Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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diesem grösseren Ausschuss ging im Jahre 1623 
ein »enger und kleiner Ausschuss« hervor, der 
durch den L.G.G.E.V. 8 178 als ein die ge- 
samte Ritter- und Landschaft vorstellendes Kolle- 
gium zu ewigen Zeiten anerkannt und bestätigt 
wurde. Der Engere Ausschuss, der seinen Sitz in 
Rostock hat, besteht aus zwei Landräten, nämlich 
einem aus dem Herzogtum Schwerin und einem 
aus dem Herzogtum Güstrow einschliesslich des 
stargardschen Kreises, aus drei Deputierten der 
Ritterschaft, nämlich einem aus dem mecklen- 
burgischen, einem aus dem wendischen und einem 
aus dem stargardschen Kreise, ferner aus einem 
Deputierten der Stadt Rostock und drei Deputierten 
der Vorderstädte Parchim, Güstrow und Neu- 
brandenburg, zusammen also aus neun Personen. 
Diese Zahl kann jedoch von den Ständen nach 
Gelegenheit der Umstände, mithin nach Gutfinden, 
aber auf ihre Kosten, vermehrt werden (L.G. G. 
E.V. 8 177). Juristische Beiräte des Engeren 
Ausschusses sind zwei Landsyndici, von denen 
einer insbesondere für den stargardschen Kreis 
bestellt wird. Die Landräte und die ritterschaft- 
lichen Deputierten werden auf drei, die landschaft- 
lichen Deputierten (seit der Vereinbarung vom 
17. Juni 1846) auf sechs Jahre gewählt. Die 
Wahl der zum Engeren Ausschuss zu bestellenden 
Personen soll auf Landtagen oder andern gemein- 
schaftlichen Konventen der Ritter- und Land- 
schaft Willkür und Freiheit überlassen sein und 
bleiben (L.G.G.E.V. $ 179). Bis zum Jahre 
1843 hatte der eingeborene und rezipierte Adel 
ausschliesslich die ritterschaftlichen Deputierten 
zum Engeren Ausschuss gestellt. Auf dem Land-
	        
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