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tage des genannten Jahres jedoch hat er, »um den
mehrfach ausgedrückten Wünschen der allerdurch-
lauchtigsten Landesherren zu entsprechen,« auf
dieses bisherige Vorrecht freiwillig verzichtet. Bei
jeder Veränderung an der Regierung bedarf der
Engere Ausschuss ausdrücklicher Bestätigung (L.
G.G.E.V. $ 179). Jedoch soll er für ipso jure
konfirmiert angesehen und gehalten werden, so-
bald er darum bei der Landesherrschaft schriftlich
Ansuchung getan haben wird (L. G. G.E.V. 8180).
Vorsitzender des Kollegiums ist derjenige Land-
rat, der ihm am längsten angehört.
Der Engere Ausschuss soll die Landesherr-
schaft der unbequemen Weitläufigkeit überheben,
in Landesangelegenheiten jedesmal mit dem zahl-
reichen Korpore der Ritter- und Landschaft un-
mittelbar zu handeln (L. G. G. E.V. $ 176).
Als ein die gesamte Ritter- und Landschaft vor-
stellendes Kollegium ist er bei seinen, Verhand-
lungen mit der Landesherrschaft an die Weisungen
und Instruktionen der Stände gebunden. Im Jahre
1813 wurde, auf Verlangen der Landesherrschaft,
dem Engern Ausschuss von den Ständen die Voll-
macht erteilt, in Angelegenheiten, deren Aus-
führung so schnell erfolgen muss, dass eine Aus-
setzung solcher Ausführung bis zu einer allge-
meinen ständischen. Versammlung unverkennlichen
Nachteil bringen würde, für die Stände rechtsver-
bindliche Erklärungen abzugeben. Auf Steuerbe-
willigungen aller Art und auf Änderungen der
Grundgesetze erstreckt die Vollmacht sich nicht.
Über diese Angelegenheiten kann nach wie vor
nur »das versammelte Korps der getreuen Stände«
beschliessen. Die Vollmacht wurde von den