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Ständen ausdrücklich als eine provisorische und
widerrufliche erteilt, doch ist bis heute über einen
Widerruf nichts bekannt geworden. Es bleibt aber
der Ritter- und Landschaft alle Wege unbenommen,
dem Engeren Ausschuss auch die Besorgung des
Kontributionswesens in gemessener Instruktion und
Vollmacht, ihrer Willkür und besten Gelegenheit
nach, aufzutragen (L.G.G.E. V. 8 189). Das-
jenige, was der Engere Ausschuss sotaner ob-
habenden Vollmacht nach vornehmen und aus-
richten wird, soll angesehen werden, als geschehe
es von Ritter- und Landschaft selbst (L.G.G.
E. V. 8 190).
Zu dem Geschäftskreise des Engern Ausschusses
gehört die Besorgung der inneren Korporations-
angelegenheiten der Stände, die Verwaltung des
Landkastens (88 107, 117 d. W.), die Berufung
und Leitung der Landeskonvente (8 51 d. W.),
die Prozessführung für die Stände. Er nimmt
auch die auf Landtagen und Landeskonventen zu
machenden Anträge der Ständemitglieder entgegen.
Der Engere Ausschuss beansprucht für sich das
Recht, diejenigen Anträge, welche ihm ungeeignet
erscheinen, von der Vorlage an den Landtag aus-
zuschliessen. Diese Berechtigung hat sich bisher
nicht nachweisen lassen, jedoch wird sie — frei-
lich nicht ohne Widerspruch — tatsächlich be-
hauptet.
Die Abstimmung im Kollegium erfolgt nach
Köpfen. Auf Erfordern muss jedoch auch hier die
itio in partes, die Abstimmung nach Ständen, er-
folgen. Macht das besondere Interesse eines
Standes die itio in partes notwendig, so bleibt die
Sache entweder liegen, oder dem einen Teil steht es
Schlesinger, Staatsrecht. 7