Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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das repräsentierende Kollegium der mecklen- 
burgischen Ritterschaft, führt das Siegel derselben 
(L.G.G.E.V. 8 184) und vertritt die Ritter- 
schaft auch in Prozessen. Der ritterschaftliche 
Engere Ausschuss besteht aus den Landräten und 
den ritterschaftlichen Deputierten des Engeren 
Ausschusses von Ritter- und Landschaft, also aus 
fünf Personen. Sein juristischer Beirat ist ein be- 
sonderer ritterschaftlicher Syndikus. Seine Berichte 
und Memorialien an die Landesherrschaft werden 
von dem vorsitzenden Landrat und einem ritter- 
schaftlichen Deputierten unterschrieben (L. G.G. 
E. V. 8 185). 
Bemerkt sei noch, dass die Landschaft ein dem 
der Ritterschaft entsprechendes Sonderorgan nicht 
hat. Die Vertretung der Landschaft, insbesondere 
auch in Prozessen, erfolgt durch die drei Vorder- 
städte ($ 37 d. W.). 
Fünfter Titel: Die Versammlungen der 
Stände. 
Erste Unterabteilung: Die Landtage. 
Erster Unterabschnitt: Die Berufung des Landtages. 
8 44. 
Landtage sind die von der Landesherrschaft 
berufenen Versammlungen der gesamten Stände 
aller drei Kreise. Sie werden, wie von jeher ge- 
bräuchlich gewesen, alle Jahr mindestens einmal 
angeordnet und ausgeschrieben (L.G.G.E. V. 
$ 145). In Ansehung der Zeit bleibt es, nach L. 
G.G.E.V. $ 149, bei dem gewöhnlichen und da- 
zu am bequemsten fallenden Herbst. Jedoch ist 
der Landesherrschaft unbenommen, in Noalen
	        
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