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den darüber zu haltenden,gemeinsamen Beratungen
und Beschlussnahmen beiwohnen, auch vor er-
folgtem Landtagsschlusse ohne erhebliche Ursachen
euch von dannen nicht entfernen sollt. Ihr möget
nun erscheinen, oder nicht, so sollt ihr in jedem
Falle zu allem, was auf dem Landtage beschlossen
werden wird, gleich Unsern anderen getreuen
Landsassen und Untertanen verbunden und ge-
halten sein. An dem geschiehet Unser gnädigster
Wille und Meinung; und Wir verbleiben euch mit
Gnaden gewogen.
Die Stände des stargardschen Kreises werden
durch ein gleiches Ausschreiben von dem stre-
litzer Grossherzog geladen. Zu diesem Zwecke
wird an den strelitzer Landesherrn vier Wochen
ante Terminum geschrieben, ihm die nomine Sere-
nissimi Suerinensis zu haltende Landtagspropo-
sition vollständig zur Nachricht kommunizieret, und
von demselben darauf hinwiederum wenigstens
8 Tage ante Terminum die nomine Serenissimi
Strelitzensis an die stargardsche Ritter- und Land-
schaft zu stellende Proposition vollständig nach-
richtlich zugesandt (Erläuterungsvertrag vom
14. Juli 1755 Ziff. 6). Diese sogen. hausvertrags-
mässige Kommunikation erfordert nur eine »nach-
richtliche« Mitteilung der Landtagspropositionen.
Sie enthält aber nicht die Nötigung zu gegen-
seitiger Verständigung über die kommunizierten
Propositionen. Eine Verständigung der beiden
Grossherzöge ist jedoch geboten bei solchen Pro-
positionen, welche die »ritter- und landschaftlichen
gemeinsamen Rechte und Pflichten« betreffen. In
diesem Falle gibt nämlich die »Union der Pro-
vinzen« ($ 36 d. W.) den Ständen ein Mittel an die