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tisch verlesen und schriftlich in der Form eines
Memorials von den Landmarschällen als Antworten
auf die Capita proposita den Kommissarien über-
geben (L. G. G.E. V. $ 160). Die Antworten sind
»zu mehrerer Förmlichkeit und Beglaubigung« von
dem ältesten anwesenden Landrat und dem Depu-
tierten der Stadt Rostock, in dessen Abwesenheit
aber von dem ersten anwesenden vorderstädtischen
Bürgermeister zu unterschreiben (L. G.G.E.V.
$ 157). Finden die Antworten nicht die Billigung
der Regierung, so wird das im Namen der Landes-
herrschaft von den Kommissarien in einer schrift-
lichen Resolution den Ständen zu Händen der
Landmarschälle mitgeteilt (L.G. G.E.V. 8 158).
Die Stände sind dann gezwungen, aufs neue über
die Vorlage zu verhandeln und zu beschliessen.
Erfolgt ein anderer Landtagsbeschluss jetzt nicht,
und sind auch mündliche Verhandlungen zwischen
den Kommissarien und Deputierten der Ritter-
und Landschaft ergebnislos, so ist damit die Vor-
lage gescheitert, falls die Landesherrschaft sich
nicht zum Nachgeben entschliesst. Irgendwelche
Zwangsmassregeln hat die Regierung den Ständen
gegenüber nicht; auflösbar ist der Landtag natür-
lich nicht. Häufig versucht die Regierung, nach
Schluss des Landtages im Wege von Verhand-
lungen zwischen den Kommissarien und Depu-
tierten der Stände (»kommissarisch — deputatische
Verhandlungen«) eine Verständigung über ge-
scheiterte Vorlagen zu erzielen, auf Grund deren
dann der nächste Landtag einen der Regierung
senehmen Beschluss fassen kann.