Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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tisch verlesen und schriftlich in der Form eines 
Memorials von den Landmarschällen als Antworten 
auf die Capita proposita den Kommissarien über- 
geben (L. G. G.E. V. $ 160). Die Antworten sind 
»zu mehrerer Förmlichkeit und Beglaubigung« von 
dem ältesten anwesenden Landrat und dem Depu- 
tierten der Stadt Rostock, in dessen Abwesenheit 
aber von dem ersten anwesenden vorderstädtischen 
Bürgermeister zu unterschreiben (L. G.G.E.V. 
$ 157). Finden die Antworten nicht die Billigung 
der Regierung, so wird das im Namen der Landes- 
herrschaft von den Kommissarien in einer schrift- 
lichen Resolution den Ständen zu Händen der 
Landmarschälle mitgeteilt (L.G. G.E.V. 8 158). 
Die Stände sind dann gezwungen, aufs neue über 
die Vorlage zu verhandeln und zu beschliessen. 
Erfolgt ein anderer Landtagsbeschluss jetzt nicht, 
und sind auch mündliche Verhandlungen zwischen 
den Kommissarien und Deputierten der Ritter- 
und Landschaft ergebnislos, so ist damit die Vor- 
lage gescheitert, falls die Landesherrschaft sich 
nicht zum Nachgeben entschliesst. Irgendwelche 
Zwangsmassregeln hat die Regierung den Ständen 
gegenüber nicht; auflösbar ist der Landtag natür- 
lich nicht. Häufig versucht die Regierung, nach 
Schluss des Landtages im Wege von Verhand- 
lungen zwischen den Kommissarien und Depu- 
tierten der Stände (»kommissarisch — deputatische 
Verhandlungen«) eine Verständigung über ge- 
scheiterte Vorlagen zu erzielen, auf Grund deren 
dann der nächste Landtag einen der Regierung 
senehmen Beschluss fassen kann.
	        
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