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Vierter Unterabschnitt: Der Schluss des Landtages.
$ 49.
Nach Erledigung aller Geschäfte wird der
Landtag geschlossen. Die Dauer des Landtages
ist gewöhnlich ein Monat. Der Schluss erfolgt
durch Landtagsabschiede, d. h. Schriftstücke, in
denen die ständischen Erklärungen auf die Capita
der Landtagspropositionen wiederholt werden, und
die am Schlusse den Passus enthalten, dass »Seine
Königliche Hoheit der Grossherzog, indem Sie
dem gegenwärtigen Landtage seine Endschaft
sseben, Ihre auf demselben versammelte Ritter- und
Landschaft in Gnaden entlassen, womit Sie der-
selben gewogen bleiben.« Die Landtagsabschiede
werden von den Kommissarien den Ständen zu
Händen der Landmarschälle übergeben, und
darauf in der Landtagsversammlung verlesen.
Zweite Unterabteilung: Die Konvokations- und
Deputationstage.
8 50.
Die Landtage sind Versammlungen der ge-
samten Stände, die vom Landesherrn einberufen
werden. Nach $ 164 L.G.G.E.V. haben aber
der schweriner und der strelitzer Grossherzog das
Recht, die Stände nur ihres Grossherzogtums
zu Konvokationstagen einzuberufen. Auf einem
von Schwerin einberufenen Konvokationstage ver-
sammeln sich also nur die Stände mecklen-
burgischen und wendischen Kreises. Auf Kon-
vokationstagen darf lediglich über die einem Gross-
herzogtum besonderen Angelegenheiten verhandelt
werden (L.G.G.E. V. $ 164).