Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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teilten Aufträge (Relationskonvent). Im Herbst 
nach Berufung des Landtages zur vorläufigen 
Stellungnahme zu den landesherrlichen Landtags- 
propositionen und zur Besprechung etwaiger Pro- 
positionen des Engeren Ausschusses für den aus- 
geschriebenen Landtag (Antekomitialkonvent). An 
den Landeskonventen nehmen teil das Landtags- 
direktorium, der Engere Ausschuss, Deputierte 
sämtlicher ritterschaftlichen Ämter mecklenbur- 
gischen und wendischen Kreises, ein Deputierter 
der Ritterschaft stargardschen Kreises, je ein De- 
putierter der Vorderstädte und noch drei weitere 
Deputierte der Landschaft (aus jedem Kreise 
einer). Die Deputierten der Ritter- und Land- 
schaft zu den Landeskonventen werden auf den 
ritterschaftlichen und städtischen Konventen ge- 
wählt. 
Die ritterschaftlichen Kreiskonvente 
werden vom ritterschaftlichen Engeren ($ 43 d. 
W.), die ritterschaftlichen Amtskonvente von den 
Landräten berufen. Während zu den Amtskon- 
venten jeder Ritter erscheint, der in dem be- 
treffenden Amte eingesessen ist, erscheinen zu 
den Konventen des mecklenburgischen und wen- 
dischen Kreises nur ritterschaftliche Deputierte. 
Anlangend die städtischen Konvente, so 
gibt es a) Konvente der Landschaft aller drei 
Kreise, b) der Landschaft mecklenburgischen und 
wendischen Kreises und c) der Landschaft star- 
gardschen Kreises. Regelmässig finden Konvente 
der Landschaft (aund b) im Frühling und Herbst 
jeden Jahres im Anschluss an die Brandkonvente 
($ 168 d. W.) statt. Hier werden allgemeine An- 
gelegenheiten der Landschaft aller drei Kreise
	        
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