Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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oder der Landschaft mecklenburgischen und wen- 
dischen Kreises behandelt, und wird seitens der 
Vorderstädte über Erledigung von Aufträgen be- 
richtet. Im übrigen finden solche Konvente je 
nach Bedürfnis statt. Die städtischen Konvente 
werden durch die Vorderstädte ausgeschrieben 
und von Deputierten der Städte besucht. 
Auf den ritterschaftlichen und den städtischen 
Konventen werden ausser den vorerwähnten noch 
andere interne Angelegenheiten der Ritterschaft 
und der Landschaft erledigt (L. G. G. E. V. 8201), 
z.B. Aufbringung von Geldmitteln, Wahlen von 
Deputierten zu den Landeskonventen. 
Viertes Kapitel: Verfassungsreformversuche. 
Erster Titel: Die Regierungsvorlagen von 
1872 und 1874. 
Erste Unterabteilung: Die Vorlage von 1872. 
s 52. 
Die landesherrliche Verordnung vom 14. Sep- 
tember 1850 wegen Verkündigung des Freien- 
walder Schiedsspruches ($ 17 d. W.) hatte die 
Verheissung enthalten, dass das Werk der Reform 
der ständischen Vertretung und der Landesver- 
fassung unter verfassungsmässiger Mitwirkung der 
getreuen Stände wieder aufgenommen werde. Nach- 
dem Verhandlungen des Grossherzogs mit Depu- 
tierten der Stände im Jahre 1851 ergebnislos ge- 
wesen waren, wurde die Verfassungsfrage im 
Jahre 1871 von neuem aufgerollt. Die schweriner 
Regierungsvorlage vom 13. November 1872 schlug 
einen neuen Weg ein. Sie proponierte, um auch 
das Domanium in jeder Beziehung der allgemeinen 
gr
	        
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