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oder der Landschaft mecklenburgischen und wen-
dischen Kreises behandelt, und wird seitens der
Vorderstädte über Erledigung von Aufträgen be-
richtet. Im übrigen finden solche Konvente je
nach Bedürfnis statt. Die städtischen Konvente
werden durch die Vorderstädte ausgeschrieben
und von Deputierten der Städte besucht.
Auf den ritterschaftlichen und den städtischen
Konventen werden ausser den vorerwähnten noch
andere interne Angelegenheiten der Ritterschaft
und der Landschaft erledigt (L. G. G. E. V. 8201),
z.B. Aufbringung von Geldmitteln, Wahlen von
Deputierten zu den Landeskonventen.
Viertes Kapitel: Verfassungsreformversuche.
Erster Titel: Die Regierungsvorlagen von
1872 und 1874.
Erste Unterabteilung: Die Vorlage von 1872.
s 52.
Die landesherrliche Verordnung vom 14. Sep-
tember 1850 wegen Verkündigung des Freien-
walder Schiedsspruches ($ 17 d. W.) hatte die
Verheissung enthalten, dass das Werk der Reform
der ständischen Vertretung und der Landesver-
fassung unter verfassungsmässiger Mitwirkung der
getreuen Stände wieder aufgenommen werde. Nach-
dem Verhandlungen des Grossherzogs mit Depu-
tierten der Stände im Jahre 1851 ergebnislos ge-
wesen waren, wurde die Verfassungsfrage im
Jahre 1871 von neuem aufgerollt. Die schweriner
Regierungsvorlage vom 13. November 1872 schlug
einen neuen Weg ein. Sie proponierte, um auch
das Domanium in jeder Beziehung der allgemeinen
gr