Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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vorstandes und den Gemeindevorstehern des be- 
treffenden Amtsverbandes. Der Amtsversammlung 
ist die Beschlussfassung über besonders wichtige 
Angelegenheiten vorbehalten. 
Die vom Amtsvorstande aus seiner Mitte zum 
Landtag erwählten Deputierten — 25 für Mecklen- 
burg-Schwerin und 4 für Mecklenburg -Strelitz 
werden vorgesehen — bilden einen der Ritter- 
und Landschaft gleichberechtigten Stand (der mit 
»Amtsgemeinden« zu bezeichnen ist). Sie sind 
durch drei Deputierte, einen für jeden Kreis, im 
Engeren Ausschuss vertreten und partizipieren, ab- 
gesehen von den Klosterangelegenheiten, an allen 
denjenigen Rechten, welche von beiden Ständen 
bis dahin gemeinschaftlich ausgeübt werden. Auf 
den dritten Stand gehen gemeinschaftliche Aktiva 
und Passiva der bisherigen Stände mit über. 
Für die Ritterschaft wird zwar die Virilver- 
tretung beibehalten und in Aussicht genommen, 
nach zuvoriger Verhandlung mit der Stadt Rostock 
den dortigen Distriktsgütern ($ 24 d. W.) die Land- 
tagsfähigkeit beizulegen. Doch proponiert die 
Landesherrschaft, bei Zählung der Stimmen für 
gemeinschaftliche Abstimmungen und Wahlen eine 
Maximalzahl von 72 für die ganze Ritterschaft 
einzuführen derart, dass, wenn im ganzen über 
72 Ritter gestimmt haben, nach dem Verhältnis 
dieser Gesamtzahl zu 72 die für und wider abge- 
gebenen Stimmen reduziert werden. Der Land- 
schaft wird die Seestadt Wismar ($ 35 d. W.) in- 
korporiert; in Erwägung wird gezogen, ob auch 
einer der Flecken ($ 21 d. W.) sich zur Aufnahme 
in die Landschaft eignet.
	        
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