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vorstandes und den Gemeindevorstehern des be-
treffenden Amtsverbandes. Der Amtsversammlung
ist die Beschlussfassung über besonders wichtige
Angelegenheiten vorbehalten.
Die vom Amtsvorstande aus seiner Mitte zum
Landtag erwählten Deputierten — 25 für Mecklen-
burg-Schwerin und 4 für Mecklenburg -Strelitz
werden vorgesehen — bilden einen der Ritter-
und Landschaft gleichberechtigten Stand (der mit
»Amtsgemeinden« zu bezeichnen ist). Sie sind
durch drei Deputierte, einen für jeden Kreis, im
Engeren Ausschuss vertreten und partizipieren, ab-
gesehen von den Klosterangelegenheiten, an allen
denjenigen Rechten, welche von beiden Ständen
bis dahin gemeinschaftlich ausgeübt werden. Auf
den dritten Stand gehen gemeinschaftliche Aktiva
und Passiva der bisherigen Stände mit über.
Für die Ritterschaft wird zwar die Virilver-
tretung beibehalten und in Aussicht genommen,
nach zuvoriger Verhandlung mit der Stadt Rostock
den dortigen Distriktsgütern ($ 24 d. W.) die Land-
tagsfähigkeit beizulegen. Doch proponiert die
Landesherrschaft, bei Zählung der Stimmen für
gemeinschaftliche Abstimmungen und Wahlen eine
Maximalzahl von 72 für die ganze Ritterschaft
einzuführen derart, dass, wenn im ganzen über
72 Ritter gestimmt haben, nach dem Verhältnis
dieser Gesamtzahl zu 72 die für und wider abge-
gebenen Stimmen reduziert werden. Der Land-
schaft wird die Seestadt Wismar ($ 35 d. W.) in-
korporiert; in Erwägung wird gezogen, ob auch
einer der Flecken ($ 21 d. W.) sich zur Aufnahme
in die Landschaft eignet.