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der Verfassung eine dieser Überzeugung ent-
sprechende Grundlage zu geben und habe zum
Zwecke der im Interesse des Landes wünschens-
werten baldigen Weiterführung der in Frage
stehenden wichtigen Angelegenheit die Berufung
eines ausserordentlichen Landtags in Aussicht ge-
nommen.
Zweite Unterabteilung: Die Vorlage von 1874.
$ 52.
Die Regierungsvorlage vom 1. Februar 1874
hielt sich in den durch den Landtagsabschied vom
20. Dezember 1873 vorgezeichneten Bahnen.
Nachdem sich der Versuch einer Abänderung der
bestehenden Verfassung unter Aufrechterhaltung
der landständischen Rechte der Ritter- und Land-
schaft und unter Hinzufügung eines dritten Standes
als unausführbar herausgestellt hatte, wurde fol-
gendes proponiert: Der den Grossherzogtümern
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
auch ferner gemeinsame Landtag bildet eine ein-
heitliche Versammlung, deren Mitglieder nicht
speziell die Interessen ihrer besonderen Kom-
mittenten, sondern die desganzen Landes
wahrzunehmen haben. Er besteht aus Vertretern
des grossen Grundbesitzes, der Städte und der
Landgemeinden. Bei den von den Grossgrund-
besitzern — zu denen die Besitzer der ritterschaft-
lichen und Rostocker Distriktsgüter gehören —
vorzunehmenden Wahlen kommt auf jedes Hauptgut
eine Stimme. Kein Stimmrecht wird ausgeübt für
Güter, welche sich in der toten Hand befinden oder
inkameriert sind, so lange dies Verhältnis dauert. An