Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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im Jahre 1867 hatte der Abgeordnete Wiggers den 
Antrag gestellt, in die Norddeutsche Bundesver- 
fassung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach 
»in jedem Bundesstaate eine aus Wahlen der Be- 
völkerung hervorgehende Vertretung bestehen 
muss, deren Zustimmung bei jedem Landesgesetze 
und bei Feststellung des Staatshaushaltes erforder- 
lich ist.« Würde die Reichsverfassung eine solche 
Bestimmung enthalten, so könnte das Reich die 
Einführung der Repräsentativverfassung in 
Mecklenburg erzwingen. Der Antrag Wiggers 
wurde aber abgelehnt. Nachdem der gleiche An- 
trag im Jahre 1870 bei Neuredaktion der Reichs- 
verfassung abgelehnt war, gelang es im Jahre 
1871 dem Abgeordneten Büsing, die Majorität des 
Reichstages für den Antrag zu gewinnen. Auch 
in den Jahren 1873 und 1874 wurde der mecklen- 
burgische Verfassungsantrag vom Reichstage mit 
grosser Mehrheit angenommen. Der Bundesrat 
lehnte aber in seiner Sitzung vom 26. Oktober 
1875 ab, dem Reichstagsbeschlusse beizutreten. 
Er sprach die »Erwartung« aus, es werde den 
Grossherzoglich Mecklenburgischen Regierungen 
gelingen, eine Änderung der bestehenden mecklen- 
burgischen Verfassung mit dem mecklenburgischen 
Landtage zu vereinbaren, und die mecklenbur- 
gischen Regierungen versicherten unter dem 
10. November 1875, dass sie ihre Bemühungen 
fortsetzen würden und hofften, zu einem gedeih- 
lichen Ziele zu gelangen. Dass diese Bemühungen 
vergeblich waren, haben wir oben gesehen. Im 
Jahre 1894 wiederholte der Abgeordnete Pach- 
nicke den Wiggersschen Antrag; der Reichstag 
lehnte aber ab. Eine Interpellation des Abgeord-
	        
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