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im Jahre 1867 hatte der Abgeordnete Wiggers den
Antrag gestellt, in die Norddeutsche Bundesver-
fassung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach
»in jedem Bundesstaate eine aus Wahlen der Be-
völkerung hervorgehende Vertretung bestehen
muss, deren Zustimmung bei jedem Landesgesetze
und bei Feststellung des Staatshaushaltes erforder-
lich ist.« Würde die Reichsverfassung eine solche
Bestimmung enthalten, so könnte das Reich die
Einführung der Repräsentativverfassung in
Mecklenburg erzwingen. Der Antrag Wiggers
wurde aber abgelehnt. Nachdem der gleiche An-
trag im Jahre 1870 bei Neuredaktion der Reichs-
verfassung abgelehnt war, gelang es im Jahre
1871 dem Abgeordneten Büsing, die Majorität des
Reichstages für den Antrag zu gewinnen. Auch
in den Jahren 1873 und 1874 wurde der mecklen-
burgische Verfassungsantrag vom Reichstage mit
grosser Mehrheit angenommen. Der Bundesrat
lehnte aber in seiner Sitzung vom 26. Oktober
1875 ab, dem Reichstagsbeschlusse beizutreten.
Er sprach die »Erwartung« aus, es werde den
Grossherzoglich Mecklenburgischen Regierungen
gelingen, eine Änderung der bestehenden mecklen-
burgischen Verfassung mit dem mecklenburgischen
Landtage zu vereinbaren, und die mecklenbur-
gischen Regierungen versicherten unter dem
10. November 1875, dass sie ihre Bemühungen
fortsetzen würden und hofften, zu einem gedeih-
lichen Ziele zu gelangen. Dass diese Bemühungen
vergeblich waren, haben wir oben gesehen. Im
Jahre 1894 wiederholte der Abgeordnete Pach-
nicke den Wiggersschen Antrag; der Reichstag
lehnte aber ab. Eine Interpellation des Abgeord-