Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

126 
gesetz und der Entwurf eines Wahlgesetzes für 
den Landtag. Die Regierungsvorlage geht — wie 
der Entwurf des Jahres 1874 — davon aus, dass 
an Stelle der ständischen eine Repräsentativver- 
fassung zu setzen ist. Im einzelnen ist vorge- 
schlagen: Der Landesherr vereinigt nach wie vor 
in sich alle Rechte der Staatssewalt. Die Re- 
gierungsgewalt des Landesherrn erfährt aber 
wesentliche Beschränkungen durch die Teilnahme 
der Landesvertretung an den wichtigsten Funk- 
tionen, insbesondere an der Gesetzgebung und der 
Staatsfinanzverwaltung. Das bisherige Landesver- 
mögen, mag es unter Verwaltung des Landesherrn, 
der Stände oder unter gemeinschaftlicher Ver- 
waltung des Landesherrn und der Stände stehen, 
geht mit den dazu gehörigen Schulden und Ver- 
bindlichkeiten auf den Staat über. Gesondert wird 
das landesherrliche Vermögen, nämlich das Haus- 
gut als Familienfideikommiss (bestehend insbe- 
sondere aus dem bisherigen Haushaltsgut — 88 75, 
104 d.W. — und einer einmalig aus dem Domanial- 
kapitalfonds zu zahlenden Kapitalsumme von 5 Mill. 
Mark), das Krongut, das mit der Krone auf jeden 
Nachfolger in der Regierung übergeht (bestehend 
aus den Residenzschlössern und einer Kronrente 
von 300 000 Mark jährlich) und das Privateigentum 
des jetzt regierenden Grossherzogs und der übrigen 
Mitglieder der Grossherzoglichen Familie. Die 
Verwaltung des Hausguts erfolgt abgesondert von 
der Verwaltung des Domanial- und Staatsvermögens. 
Das das Hausgut und Krongut bildende Vermögen 
wird von der bisherigen Verpflichtung, zu den 
Kosten des Landregiments beizutragen, befreit, 
auch werden alle auf demselben als Teil des bis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.