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gesetz und der Entwurf eines Wahlgesetzes für
den Landtag. Die Regierungsvorlage geht — wie
der Entwurf des Jahres 1874 — davon aus, dass
an Stelle der ständischen eine Repräsentativver-
fassung zu setzen ist. Im einzelnen ist vorge-
schlagen: Der Landesherr vereinigt nach wie vor
in sich alle Rechte der Staatssewalt. Die Re-
gierungsgewalt des Landesherrn erfährt aber
wesentliche Beschränkungen durch die Teilnahme
der Landesvertretung an den wichtigsten Funk-
tionen, insbesondere an der Gesetzgebung und der
Staatsfinanzverwaltung. Das bisherige Landesver-
mögen, mag es unter Verwaltung des Landesherrn,
der Stände oder unter gemeinschaftlicher Ver-
waltung des Landesherrn und der Stände stehen,
geht mit den dazu gehörigen Schulden und Ver-
bindlichkeiten auf den Staat über. Gesondert wird
das landesherrliche Vermögen, nämlich das Haus-
gut als Familienfideikommiss (bestehend insbe-
sondere aus dem bisherigen Haushaltsgut — 88 75,
104 d.W. — und einer einmalig aus dem Domanial-
kapitalfonds zu zahlenden Kapitalsumme von 5 Mill.
Mark), das Krongut, das mit der Krone auf jeden
Nachfolger in der Regierung übergeht (bestehend
aus den Residenzschlössern und einer Kronrente
von 300 000 Mark jährlich) und das Privateigentum
des jetzt regierenden Grossherzogs und der übrigen
Mitglieder der Grossherzoglichen Familie. Die
Verwaltung des Hausguts erfolgt abgesondert von
der Verwaltung des Domanial- und Staatsvermögens.
Das das Hausgut und Krongut bildende Vermögen
wird von der bisherigen Verpflichtung, zu den
Kosten des Landregiments beizutragen, befreit,
auch werden alle auf demselben als Teil des bis-