129
lösung durch gemeinsamen Beschluss beider Gross-
herzöge. Solange der Landtag nicht versammelt
ist, erledigt der Landtags-Ausschuss (ein Organ
ähnlich dem Engeren Ausschuss von Ritter- und
Landschaft) die Angelegenheiten, für welche der
Landtag zuständig ist. Über Gesetzesvorlagen darf
der Landtags-Ausschuss nur in besonders eiligen
Fällen beschliessen. Verfassungsstreitigkeiten
zwischen der Regierung und dem Landtage wer-
den mangels gütlicher Einigung im Wege schieds-
richterlichen Verfahrens zum Austrag gebracht.
Zur Abänderung des Landgrundgesetzes bedarf es
eines Landtagsbeschlusses, dem drei Viertel der
gesetzlichen Zahl des allgemeinen Landtags zu-
stimmt. Die Ritterschaft und die Landschaft bleiben
als Körperschaften des öffentlichen Rechtes von
Bestand, und zwar in ihrer bisherigen Organisation.
Ihr Wirkungskreis beschränkt sich jedoch auf die
eigenen Angelegenheiten einer jeden der beiden
Körperschaften (z. B. Angelegenheiten der drei
Landesklöster, des ritterschaftlichen Kreditvereins,
der ritterschaftlichen Brandversicherungsgesell-
schaft, der Brandversicherungsgesellschaft der
Städte usw.). Der Landkasten bleibt die gemein-
same Kasse der Ritterschaft und der Landschaft
für ihre korporativen Angelegenheiten. Die obrig-
keitliche Gewalt der Gutsbesitzer und der Städte
besteht im bisherigen Umfange fort, solange durch
Gesetz nicht ein anderes bestimmt wird.
Die Verfassungsvorlage der Regierung ist am
4. Juni 1908 von den Ständen abgelehnt worden.
Die Landschaft war bereit, auf Grund der Vorlage
zu verhandeln, damit eine Repräsentativverfassung,
geschaffen werde. Die Ritterschaft lehnte jedoch
Schlesinger, Staatsrecht. 9