Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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lösung durch gemeinsamen Beschluss beider Gross- 
herzöge. Solange der Landtag nicht versammelt 
ist, erledigt der Landtags-Ausschuss (ein Organ 
ähnlich dem Engeren Ausschuss von Ritter- und 
Landschaft) die Angelegenheiten, für welche der 
Landtag zuständig ist. Über Gesetzesvorlagen darf 
der Landtags-Ausschuss nur in besonders eiligen 
Fällen beschliessen. Verfassungsstreitigkeiten 
zwischen der Regierung und dem Landtage wer- 
den mangels gütlicher Einigung im Wege schieds- 
richterlichen Verfahrens zum Austrag gebracht. 
Zur Abänderung des Landgrundgesetzes bedarf es 
eines Landtagsbeschlusses, dem drei Viertel der 
gesetzlichen Zahl des allgemeinen Landtags zu- 
stimmt. Die Ritterschaft und die Landschaft bleiben 
als Körperschaften des öffentlichen Rechtes von 
Bestand, und zwar in ihrer bisherigen Organisation. 
Ihr Wirkungskreis beschränkt sich jedoch auf die 
eigenen Angelegenheiten einer jeden der beiden 
Körperschaften (z. B. Angelegenheiten der drei 
Landesklöster, des ritterschaftlichen Kreditvereins, 
der ritterschaftlichen Brandversicherungsgesell- 
schaft, der Brandversicherungsgesellschaft der 
Städte usw.). Der Landkasten bleibt die gemein- 
same Kasse der Ritterschaft und der Landschaft 
für ihre korporativen Angelegenheiten. Die obrig- 
keitliche Gewalt der Gutsbesitzer und der Städte 
besteht im bisherigen Umfange fort, solange durch 
Gesetz nicht ein anderes bestimmt wird. 
Die Verfassungsvorlage der Regierung ist am 
4. Juni 1908 von den Ständen abgelehnt worden. 
Die Landschaft war bereit, auf Grund der Vorlage 
zu verhandeln, damit eine Repräsentativverfassung, 
geschaffen werde. Die Ritterschaft lehnte jedoch 
Schlesinger, Staatsrecht. 9
	        
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